Das Originalregister Gregors VII. — Exkurs IV.
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wie R. liest, besser als Jaffes Emendation. — In II 70 (193 f )
muß consanguineus tuus wie in R entfallen. Bei Deusdedit, der
kürzt und die Worte des Sinnes wegen von oben lierübernimmt,
ist der Einschub berechtigt. — In II 72 (195 b ) ist keine Lücke
anzunehnien; vos ex toto corde . . . denm . . . diligere, . . . con-
stituere, . . . servare etc. ist eine von eommonere im voraus-
gelienden Satze abhängige Folge von Infinitiven; ac (195°)
stört den Sinn: insinuare ist von scire abhängig; der Zusatz
et in caelo (195 d ) ändert die Pointe und ist überflüssig. —•
In II 73 (196“) liegt kein Grund vor, das biblische dilatatur
zu ändern. — III 4 (209 c ) ist die Fassung der Handschrift von
kräftiger Kürze und durchaus verständlich. 1 — III 7 (213 b )
ist ad vindictam beizubehalten. — III 10 (220 a —221): decreti
ist abhängig von pondus usf.; es ist zu lesen: Huius autem
decretij quod quidarn dicunt, . . . importabile pondus . . ., nos
autem . . . veritatem vocamus et lucem, non solum . . . Ebenda
221° ist zu konstruieren: ut prius a nobis exigeres, in quo te
gravaremiLS . . . (ohne iustitiam). — IV 28 (284 a ) ist non deti-
nentes auf keinen Fall zu beanstanden. Es ist wiederum ein
biblischer Ausdruck, entnommen dem Römerbrief I 18. 2 —
Es mag bei dieser Gelegenheit nebenher darauf hingewiesen
werden, daß eine Neuausgabe im Nachweise der Schriftentleh
nungen bei Gregor nocli sehr viel zu tun hat. Gregors Briefe
sind reich an biblischen Zitaten und Ausdrücken, sie sind
stellenweise mit außergewöhnlicher Beherrschung des Stoffes
und der Form aus Schriftstellen wie zusammengewebt. 3 —
Es muß heißen: ut procuraret habere pacem vobiscum, redditis et resti-
tutis, que abstulerat, cum aqua monasterii: et spem . . . dedimus. Dabei ist
aqua voll ausgeschrieben, monasterii korrigiert aus ministerii.
1 Statt dicimus et sufficere muß es mit R heißen: dicimus eis sufficere . . .
— In III 6 (211 ] ) liest R: post fundatam et propagatam fidem Christi.
Nach propagatam ist ecclesiam durchgestrichen.
2 Auch Gregors Zitat aus Rom. II 6—9 (J 284—85) muß nach der Hand
schrift wiederhergestellt werden: die Änderungen nach unserer heutigen
Vulgataausgabe sind nicht berechtigt. Gregors Text lautet genau gleich
dem von Hieronymus, Augustinus, Beda u. a. gebrauchten. Vgl. Bibliorum
Sacrorum latinae versiones antiquae . . . edid. D. Petrus Sabatier
O. S. B. III (Rheims 1743) 601.
3 In R sind die meisten wörtlichen Zitate aus der Heiligen Schrift durch
je zwei vor den Anfang der betreffenden Zeilen gesetzte Haken gekenn
zeichnet.
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