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I. Abhandlung: v. Srbik.
wodurch ein Land an Reichtum zunimmt und durch welche
ein Land ärmer wird' zu erklären, die sich auf eine bedeu
tende Anzahl von Belangen der internationalen Zahlungsbilanz
erstrecken? 1 Ich werde sie alsbald besprechen. Voraus bemerkt
sei nur, daß Schröder gleich den Engländern in den Zollamts
registern und in der Höhe des Wechselkurses auf in- und aus
ländische Plätze 2 den Maßstab zur Beurteilung des günstigen
oder ungünstigen Standes der Handelsbilanz findet, ohne daß
er jedoch der Mängel dieser Erkenntnismittel sich klar würde. 3
Nun der Weg, eine günstige Handelsbilanz zu erzielen. 1 Die
englische Praxis und die englische Literatur, vor allen wieder
Mun, führen ihn zu der Überzeugung, daß die Verbote der
Geldausfuhr, wie sie in deutschen Landen, auch in Öster
reich, ungeschwächt bestanden, verfehlt und nutzlos seien; es
ist nun ein unbestreitbares Verdienst, daß er die tatsächliche
Unmöglichkeit diese Verbote durchzuführen an dem Beispiele
Spaniens und Englands dartut, daß er die deutsche Staatspraxis
auf den englischen Parlamentsbeschluß des Jahres 1663, den
act for the encouregement of trade verweist, der die freie Aus
fuhr fremden Geldes gestattete, und daß er energisch betont
und an dem holländischen und englischen Handel mit den Ko
lonien, dem Handel aller Europäer in der Levante, der Not
wendigkeit Österreichs selbst, für türkisches Rindvieh Geld aus
dem Lande zu lassen, darlegt, wie unvermeidlich für viele
Kaufschlüsse die Hingabe baren Geldes sei und wie das Be
dürfnis des Landes und die selbst regelnden Kommerzien allein
maßgebend sein sollen; eine gute Polizei, die unfruchtbare
Geldausfuhr hindern soll, tut weit bessere Dienste als die Ver
bote der Geldausfuhr. 6 In bunter Folge reiht sich die Beurtei
lung der verschiedensten Mittel, die ein Land reicher oder
ärmer machen, aneinander. Beginnen wir mit jenen Fragen,
die mit dem Geldwesen seihst Zusammenhängen; als Gewährs
mann dient Schröder teilweise Gerard Malynes mit seiner 1622
erschienenen Consuetudo vel lex mercatoria or the antient law-
1 Kap. 30 ff.
2 Schacht, S. GO f.
3 Kap. 37.
4 Für das Folgende vgl. Kap. 32—56.
5 Kap. 42.