Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 142. Band, (Jahrgang 1900)

Lehre vom Error qualitativ rednndans in personam und vom Error conditionis. 27 
verweilen, denn wenn dieser aus dem Eberechte beseitigt ist, 
ist es um so mehr auch der zweite. Mastelloni gebraucht nicht 
ein einziges Mal den Ausdruck: error qualitatis redundans in 
personam, sondern errore nell’ identita sociale; der Sache nach 
sind aber beide dasselbe, wie das Beispiel zeigt, dass jemand 
die erstgeborene Tochter des Cajus zur Frau haben will. Nun 
gibt es aber nur eine Identität, die es zugleich physisch und 
social ist, keine theilweise, und somit auch nur einen Identi 
tätsirrthum, nämlich die Personenverwechslung. Um zu be 
weisen, dass der Irrtlium in der socialen Identität kein Irrthum 
in der Eigenschaft sei, sagt er n. 39: Derjenige, der die Erst 
geborene des Cäjus will, verlangt nicht eine spiritualistische, 
ideale Primogenitur, sondern jenes physische Wesen von Fleisch 
und Blut, das der Idee der erstgeborenen Tochter des Cajus 
entspricht. Allein das heisst ja nichts anderes, als dass um eine 
Tochter des Cajus gefreit wird, die die Eigenschaft hat, die 
erstgeborene zu sein. Man könnte auch umgekehrt sagen, es 
werde allerdings die geistige, begriffliche Erstgeburt verlangt, 
ausserdem aber , noch das dazu gehörige weibliche Wesen von 
Fleisch und Blut. Um ferner darzuthun, dass das positive 
Recht nicht auf die Personenverwechslung eingeschränkt sein 
könne, macht er unter Berufung auf französische Rechtsge 
lehrte geltend, dass die Personenverwechslung ein äusserst sel 
tener, fast chimärischer Fall sei. Darauf entgegne ich, dass 
der Irrthum in der socialen Identität in der modernen Civilehe 
gar keinen Platz mehr hat, denn derjenige, der eine ihm per 
sönlich unbekannte, nie gesehene Person heiraten will, kann 
nicht die Erklärung abgeben, dass er mit der hier gegen 
wärtigen die Ehe eingehen wolle. 
Esmein I, 316 sagt von dem besprochenen Irrthum: L’idee 
donc se congoit bien en elle-meme et est assez rationelle. 
Daran ist richtig, dass es rationell war, dem error qualitatis 
redundans in personam eheverhindernde Wirkung beizulegen, 
aber es verstand sich nicht von selbst, und es war nicht rationell, 
Eheschliessungen zuzulassen, bei denen die Bezeichnung der 
Qualität die Person ersetzte, gleichviel ob sie Selbstzweck war 
oder Mittel zum Zwecke der Individualisierung.
	        
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