Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 106. Band, (Jahrgang 1884)

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Steffenhagen. 
Es fragt sich, aus welcher Quelle Brand von Tzerstede 
die Glosse zu den Schlussartikeln hergeholt, und wer sie ab 
gefasst hat. Homeyer ist geneigt, sie ,der Thätigkeit des 
Tamrno von Bocksdorf in der Nr. 434 zuzuschreiben, aus 
welcher sie dann der sammelnde Tzerstedt genommen hätte'. 1 
Einen Zweifel erregt ihm jedoch, ,dass Tammo’s Wirksamkeit 
erst in die Zeit um 1426 gesetzt wird, 2 während schon die 
Jenaer Nr. 346 von 1410 diese Form kennt, aber freilich in 
zugefügten Artikeln, deren genaues Alter nicht erhellt'. 
Hierauf ist zu erwidern. Die Autorschaft des Tamrno 
wird von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass er die 
Mainzer Handschrift glossiert vorfand und ihr seinerseits nach 
Grupen’s Zeugniss ,neben den Concordantien' nur ,zuweilen 
eine kleine Glosse am Rande beigefügt' hat. 3 Dazu tritt, 
dass die Niederschrift der Glosse zu den Schlussartikeln in der 
Jenaer Handschrift jedenfalls vor die Wirksamkeit Tammo’s 
anzusetzen ist, da die Glosse, obgleich nachgetragen, doch 
immerhin ,von demselben Schreiber herrühren dürfte', wie 
Homeyer selbst anerkennt, 4 und auch die von mir vorgenom 
mene Nachprüfung und Vergleichung der Schriftzüge bestätigt. 5 
Der Versuch, für die Glosse zu den Schlussartikeln einen be 
stimmten Verfasser zu ermitteln, wird mithin aufzugeben sein. 
Es ist nicht einmal festzustellen, welche von den in Betracht 
kommenden Glossenhandschriften die älteste ist. 
Ebenso wenig ist die Quelle anzugeben, aus welcher Brand 
von Tzerstede geschöpft hat. Prüfen wir die handschriftliche 
1 Homeyer, Genealogie, S. 13(5. 
2 Vgl. Spangenberg, Beyträge, S. 76 f. Homeyer, Rechtsbücher, S. Ö9. 
Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen I, S. 383, N. 40. 
2 Spangenberg a. a. O. S. 43, 127. Vgl. Homeyer, Kienkok, S. 406 nebst 
N. 32. Eine Probe der Tammo’schen Glossen zu I. 4 ,altvile‘ 
giebt Grupen bei Spangenberg, S. 44 (Homeyer, Sachsenspiegel, 3. Ausg., 
S. IGO). 
4 Genealogie, S. 127. Plomeyer stellt demgemäss die Jenaer Handschrift 
zur III. Ordnung der Glossenclasse, während er die Grimmaer Hand 
schrift (Nr. 287), in welcher die Petrinische Glossierung der Schlussartikel 
ebenfalls, aber von späterer' Hand nachgetragen ist (Sitzungsberichte 
der phil.-hist. Classe, CI. Bd., S. 777, N. 4), mit dem Merkmale der 
Uebergangsstufe noch der II. Ordnung zuweist. 
5 Dazu stimmt weiterhin, dass das Rubrikenregister (zwischen den Vorreden) 
die vier letzten Artikel bereits von vornherein aufführt.
	        
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