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Steffenhagen.
Es fragt sich, aus welcher Quelle Brand von Tzerstede
die Glosse zu den Schlussartikeln hergeholt, und wer sie ab
gefasst hat. Homeyer ist geneigt, sie ,der Thätigkeit des
Tamrno von Bocksdorf in der Nr. 434 zuzuschreiben, aus
welcher sie dann der sammelnde Tzerstedt genommen hätte'. 1
Einen Zweifel erregt ihm jedoch, ,dass Tammo’s Wirksamkeit
erst in die Zeit um 1426 gesetzt wird, 2 während schon die
Jenaer Nr. 346 von 1410 diese Form kennt, aber freilich in
zugefügten Artikeln, deren genaues Alter nicht erhellt'.
Hierauf ist zu erwidern. Die Autorschaft des Tamrno
wird von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass er die
Mainzer Handschrift glossiert vorfand und ihr seinerseits nach
Grupen’s Zeugniss ,neben den Concordantien' nur ,zuweilen
eine kleine Glosse am Rande beigefügt' hat. 3 Dazu tritt,
dass die Niederschrift der Glosse zu den Schlussartikeln in der
Jenaer Handschrift jedenfalls vor die Wirksamkeit Tammo’s
anzusetzen ist, da die Glosse, obgleich nachgetragen, doch
immerhin ,von demselben Schreiber herrühren dürfte', wie
Homeyer selbst anerkennt, 4 und auch die von mir vorgenom
mene Nachprüfung und Vergleichung der Schriftzüge bestätigt. 5
Der Versuch, für die Glosse zu den Schlussartikeln einen be
stimmten Verfasser zu ermitteln, wird mithin aufzugeben sein.
Es ist nicht einmal festzustellen, welche von den in Betracht
kommenden Glossenhandschriften die älteste ist.
Ebenso wenig ist die Quelle anzugeben, aus welcher Brand
von Tzerstede geschöpft hat. Prüfen wir die handschriftliche
1 Homeyer, Genealogie, S. 13(5.
2 Vgl. Spangenberg, Beyträge, S. 76 f. Homeyer, Rechtsbücher, S. Ö9.
Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen I, S. 383, N. 40.
2 Spangenberg a. a. O. S. 43, 127. Vgl. Homeyer, Kienkok, S. 406 nebst
N. 32. Eine Probe der Tammo’schen Glossen zu I. 4 ,altvile‘
giebt Grupen bei Spangenberg, S. 44 (Homeyer, Sachsenspiegel, 3. Ausg.,
S. IGO).
4 Genealogie, S. 127. Plomeyer stellt demgemäss die Jenaer Handschrift
zur III. Ordnung der Glossenclasse, während er die Grimmaer Hand
schrift (Nr. 287), in welcher die Petrinische Glossierung der Schlussartikel
ebenfalls, aber von späterer' Hand nachgetragen ist (Sitzungsberichte
der phil.-hist. Classe, CI. Bd., S. 777, N. 4), mit dem Merkmale der
Uebergangsstufe noch der II. Ordnung zuweist.
5 Dazu stimmt weiterhin, dass das Rubrikenregister (zwischen den Vorreden)
die vier letzten Artikel bereits von vornherein aufführt.