Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

642 Joseph c hmel. Über den Ursprung- des Privileg. Fridericianum majus. 
in ihrer ganzen Ausdehnung geltend machen, der Hauptgrund dürfte 
übrigens mehr in inner n als äussern Verhältnissen gesucht werden. 
Wir sparen uns die weiteren Erörterungen dieser Verhältnisse 
wie schon bemerkt für unsere habsburgischen Excurse auf, und be 
merken hier nur, dass auch nach Herzog Rudolf IV. die vollständige 
Aufführung des majus und seine förmliche Bestätigung nicht Statt 
gefunden habe, dasselbe war dem Familieninteresse der Herzoge 
nicht günstig. * 
Herzog Albrecht V. der durch seine Verhältnisse und die Schick 
sale seines Hauses auf die Idee der Einheit des Regimentes nach 
drücklich genug gewiesen wurde, machte einen Versuch, dasselbe zur 
Geltung und Bestätigung (durch seinen Schwiegervater Kaiser Sig 
mund) zu bringen, es blieb aber beim Versuch. 
Erst Kaiser Friedrich IV. bestätigte die sämmtlichen Freiheits 
briefe der österreichischen Herzoge und Lande (1442 und 14S3) er 
batte auch ohne Zweifel die Idee der Einheit des Regiments 
im habsburgischen Hause lebendig ergriffen. 
Die doppelte Vormundschaft (über Herzog Sigmund und König 
Ladislaus P.) wollte er dazu benützen, zum Besten des Hauses und 
wohl auch der Lande diese Einheit durchzuführen, er scheiterte 
aber durch seine Schwäche und durch den Geist der damaligen Zeit, 
welcher nicht von Einigung, vielmehr von Separatismus und einseitiger 
Verfolgung selbstsüchtiger Tendenzen,beseelt war. 
Diese Idee der Einheit ward erst spät durchgeführt, in der zweiten 
Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts unter K. Leopold I. ward selbe 
durch den Heimfall Tirols vollendet. Den lebhaften Gebrauch des 
Majus lehrte erst die Nothwendigkeit, die pragmatische Sanction 
besonders gegen alle Anfechtungen im deutschen Reiche zu behaupten. 
Unter der grossen Kaiserinn Maria Theresia ward das majus die 
Grundlage des österreichischen Staatsrechtes. 
Sein Entstehen durch König Ottokar II. ist mir eine subjective 
Wahrheit, ich hoffe nach und nach wird me ine Überzeugung sich 
Bahn brechen und spätere Forschung wird meinen Gründen neues 
Gewicht verleihen. 
Mir ist nur um Wahrheit zu thun.
	        
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