Glossen des canonischen Rechts aus dein karolingischen Zeitalter.
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gereinigt. 1 Ausserdem besitzen wir noch eine speciell für das
Frankenreich getroffene Entscheidung Gregors II. Er schreibt
an Bonifacius im Jahre 726: 2
De presbytero vero, si quüibet scicerdos a populo fuerit ac-
cusatus, si certi non fuerint festes, qui crimini illato approbent
veritatem, jusjurandum erit in medio et illum testem proferat de
innocentiae suae puritate, cui nuda et aperta sunt omnia, sicque
maneat in proprio gradu.
Diese Entscheidung war um die Mitte des neunten Jahr
hunderts noch wohlbekannt im Frankenreich, wie wir aus
Hincmar’s im Jahr 852 verfassten Capiteln 3 und aus Benedict
Levita III. 281 1 ersehen. Der Erstere gründet auf das Decret
Gregors II. den Gebrauch des Reinigungseides überhaupt und
sucht zugleich nachzuweisen, dass die Worte desselben den
Gebrauch von Eidhelfern nicht ausschlössen. Bei der Bestimmung
der Zahl derselben glaubt Hincmar die Analogie des c. 12 des
concilium Carthaginense anziehen zu dürfen. Hier wird bestimmt,
dass ein Bischof nur von mindestens 12, ein Presbyter nur
von 6, ein Diacon nur von 3 Bischöfen gerichtet werden
dürften. Hincmar meint nun: analog möge ein Presbyter 6 Eid
helfer nehmen.
Wie Hincmar, so meint auch die Glosse zu dem citirten
carthagischen Canon ihn für die Bestimmung der Zahl der
Eidhelfer benutzen zu dürfen. Leider ist der Schluss der Glosse
corrumpirt. Der Gedanke scheint mir der zu sein, dass min
destens 5 (oder 6, wie es in der mailänder Handschrift zwischen
den Zeilen heisst) Presbyter oder 3 Diacone oder 12 Bischöfe
als Eidhclfer erforderlich seien, 5 wenn es sich um die Purgation
eines Standesgenossen handle. Mehr zu nehmen sei natüidich
erlaubt. 0
1 Jaffe p. 217.
2 Jaffe 1667.
3 e. 23, 24. Opera ed. Sirmond I. 716 sq.
4 Pertz Leg. II. App. p. 120.
5 Denn dass die Meinung nieht sein kann, die fünf oder sechs presbyteri
und die drei diaconi sollten als Richter fungiren, ist unzweifelhaft. Ein
solches Gericht der Standesgenossen hat das canonische Recht nicht ge
kannt. Der Canon spricht ja nur von Bischöfen, die richten sollen.
6 Der c. 12 des concilium Carthaginense lautet in der Hadriana: Felix
episcopus dixit: Suggero secundum statuta veteium conciliornm, ut, si quis