Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 84. Band, (Jahrgang 1876)

Glossen des canonischen Rechts aus dein karolingischen Zeitalter. 
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gereinigt. 1 Ausserdem besitzen wir noch eine speciell für das 
Frankenreich getroffene Entscheidung Gregors II. Er schreibt 
an Bonifacius im Jahre 726: 2 
De presbytero vero, si quüibet scicerdos a populo fuerit ac- 
cusatus, si certi non fuerint festes, qui crimini illato approbent 
veritatem, jusjurandum erit in medio et illum testem proferat de 
innocentiae suae puritate, cui nuda et aperta sunt omnia, sicque 
maneat in proprio gradu. 
Diese Entscheidung war um die Mitte des neunten Jahr 
hunderts noch wohlbekannt im Frankenreich, wie wir aus 
Hincmar’s im Jahr 852 verfassten Capiteln 3 und aus Benedict 
Levita III. 281 1 ersehen. Der Erstere gründet auf das Decret 
Gregors II. den Gebrauch des Reinigungseides überhaupt und 
sucht zugleich nachzuweisen, dass die Worte desselben den 
Gebrauch von Eidhelfern nicht ausschlössen. Bei der Bestimmung 
der Zahl derselben glaubt Hincmar die Analogie des c. 12 des 
concilium Carthaginense anziehen zu dürfen. Hier wird bestimmt, 
dass ein Bischof nur von mindestens 12, ein Presbyter nur 
von 6, ein Diacon nur von 3 Bischöfen gerichtet werden 
dürften. Hincmar meint nun: analog möge ein Presbyter 6 Eid 
helfer nehmen. 
Wie Hincmar, so meint auch die Glosse zu dem citirten 
carthagischen Canon ihn für die Bestimmung der Zahl der 
Eidhelfer benutzen zu dürfen. Leider ist der Schluss der Glosse 
corrumpirt. Der Gedanke scheint mir der zu sein, dass min 
destens 5 (oder 6, wie es in der mailänder Handschrift zwischen 
den Zeilen heisst) Presbyter oder 3 Diacone oder 12 Bischöfe 
als Eidhclfer erforderlich seien, 5 wenn es sich um die Purgation 
eines Standesgenossen handle. Mehr zu nehmen sei natüidich 
erlaubt. 0 
1 Jaffe p. 217. 
2 Jaffe 1667. 
3 e. 23, 24. Opera ed. Sirmond I. 716 sq. 
4 Pertz Leg. II. App. p. 120. 
5 Denn dass die Meinung nieht sein kann, die fünf oder sechs presbyteri 
und die drei diaconi sollten als Richter fungiren, ist unzweifelhaft. Ein 
solches Gericht der Standesgenossen hat das canonische Recht nicht ge 
kannt. Der Canon spricht ja nur von Bischöfen, die richten sollen. 
6 Der c. 12 des concilium Carthaginense lautet in der Hadriana: Felix 
episcopus dixit: Suggero secundum statuta veteium conciliornm, ut, si quis
	        
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