Egyptische Einwirkungen auf hebräische Culte.
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genössischen Quelle, welche Aaron zuerst das Attribut ,des
Levi' ertheilte, wie Abraham das ,des Hebräers' (Genesis 14, 13)
erhielt.
Diesem Verhältnisse der Fremdartigkeit entsprechend
stehen (Josua 8, 33) bei der zu feierlicher Erneuerung des
mosaischen Bundes nach der Eroberung Palästinas berufenen
Versammlung des ,ganzen Israel' getrennt vom Volke, doch in
der Mitte desselben bei der Bundeslade ,die Priester, die Le
viten, Träger der Lade des Bundes Jahve’s, wie der Fremde
so der Einheimische'. Fasst man die letzteren Worte chiastisch,
so erklären sie in regulärem Parallelismus des früher Ge
sagten die Leviten als die Fremden.
Die Fremden sind freilich durch eine echte mosaische
Satzung (Exod. 12, 49; 22, 21; Num. 15, 15) den Israeliten
theoretisch im Rechte gleichgestellt worden, wie auch hier
(V. 35) versichert wird. Trotz der bevorzugten Stellung aber,
welche vollends diesen neu Aufgenommenen, den Leviten, durch
die Gesetzgebung in geistlichen Dingen zu Theil wurde, blieb
dennoch ihre Fremdartigkeit im praktischen Rechte noch lange
scharf markiert: sie dürfen nicht ,in die Summe unter die
Kinder Israels' gezählt werden; ,denn man gab ihnen kein
Erbe unter' denselben; ,sie sollen kein Theil noch Erbe haben
mit ihren Brüdern'. 1 Das stimmt freilich schlecht zu dem An
sprüche auf achtundviei’zig Stadtgebiete, den sie nach der
Eroberung erhoben, wenn auch nur zum kleinsten Theile
durchzusetzen vermochten (vgl. oben §. 10 S. 16 und unten
§. 16 S. 45). Als Fremdlinge gelten sie in der Riclitei'zeit,
und noch im 7. Jhdt. v. Ch. stellt der Deuteronomiker sie auf
eine Linie mit anderen Schutzlosen, mit Fremdüngen, Wittwen
und Waisen. 2
Wie flüssig der Begriff des Levitenthums auch in geist
licher Beziehung noch lange blieb, sieht man aus der Auf
nahme des Ephraimiten Samuel in ihren Verband, und der
ausserdem Levit. 10, 11; aber nach dieser Stelle dürfte nur das Attribut
,der Priester 1 stehen. Hallevi scheint übrigens im altern Sprachgebrauch e
ohne ein attributives Substantiv (wie Richter 20, 4 haisch) sonst kaum
nachweisbar zu sein.
1 Numeri 1, 49; 2, 33; 26, 62; Deuter. 10, 9; Jos. 3, 4.
2 Richter 19, 1; 17, 7 und 8; Deuter. 14, 29.
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