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Picker.
commutationes, quae de aecclesiasticis rebus factae fvissent, red/'re
fecissent (Meichelbeck H. Fris. 1, 463). Werden ohne Zu
stimmung’ des Königs vorgenommene Veräusserungen cassirt,
so werden dazu wold ausdrücklich auch die commutationes ge
zählt (Böhmer Acta 177. 218).
37. Allerdings würden alle diese Beschränkungen, welchen
der zeitige Inhaber der Kirche bei der Verfügung über das
Kirchengut unterlag, an und für sich ein Eigenthum der Kirche
nicht nothwendig ausschliessen. Sie Hessen sich etwa auffassen
als Beschränkungen des Eigenthumsrechtes, welche auf Gesichts
punkte des öffentlichen Rechts zurückgingen, auf ein Ober
aufsichtsrecht. des Königs als solchen, durch welches die dauern
den Interessen der einzelnen Kirche gegen Benachtheiligung
durch den zeitigen Vorsteher geschützt werden sollte. Man ist
in dieser Richtung wohl so weit gegangen, auch die für alle diese
Verhältnisse massgebende Investitur wenigstens bei den Bischöfen
als Majestätsrecht zu fassen (so Kaim Kirchenpatronatrecht
1, 100).
Bei näherer Erwägung ergibt sich aber leicht, dass in
jenen Beschränkungen kein Ausfluss staatlichen Ober
aufsichtsrechtes zu sehen ist. Allerdings war der König
als solcher auch später zum Schutze aller Kirchen im Reiche
verpflichtet. Es tritt das insbesondere hervor, als seit dem
Investiturstreite nicht mehr alle Kirchen einen Herrn hatten,
als dann insbesondere bei den Cisterzienserklöstern nach den
Satzungen des Ordens auch jede besondere Vogtei ausgeschlossen,
dieselben nur auf den Schutz des Königs als Landesherren
hingewiesen sein sollten (vgl. Reichsfürstenst. 1, 327). Das
führte denn auch wohl zu gewissen Befugnissen des Reichs.
Aus einer Erzählung der Ursperger Chronik (ed. Basilcae 1569
S. 311) ergibt sich, dass die Prämonstratenser- und Cisterzienser-
klöster, welche keinen Herrn hatten, zwar auf den Schutz des
Kaisers als Landesherrn angewiesen waren, aber keine Rega
lien hatten und für die imperialis defensio nur einen ganz ge
ringen jährlichen Zins zahlten; wie sie denn auch später, so
weit sie unmittelbar blieben, in den Reichsmatrikeln erscheinen
und an den Reichslasten Theil nahmen. Dagegen finden wir
sie nie ähnlichen Beschränkungen bezüglich ihres Gutes unter
worfen, wie die Reichskirchen, während das doch gerade bei