Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 72. Band, (Jahrgang 1872)

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Picker. 
commutationes, quae de aecclesiasticis rebus factae fvissent, red/'re 
fecissent (Meichelbeck H. Fris. 1, 463). Werden ohne Zu 
stimmung’ des Königs vorgenommene Veräusserungen cassirt, 
so werden dazu wold ausdrücklich auch die commutationes ge 
zählt (Böhmer Acta 177. 218). 
37. Allerdings würden alle diese Beschränkungen, welchen 
der zeitige Inhaber der Kirche bei der Verfügung über das 
Kirchengut unterlag, an und für sich ein Eigenthum der Kirche 
nicht nothwendig ausschliessen. Sie Hessen sich etwa auffassen 
als Beschränkungen des Eigenthumsrechtes, welche auf Gesichts 
punkte des öffentlichen Rechts zurückgingen, auf ein Ober 
aufsichtsrecht. des Königs als solchen, durch welches die dauern 
den Interessen der einzelnen Kirche gegen Benachtheiligung 
durch den zeitigen Vorsteher geschützt werden sollte. Man ist 
in dieser Richtung wohl so weit gegangen, auch die für alle diese 
Verhältnisse massgebende Investitur wenigstens bei den Bischöfen 
als Majestätsrecht zu fassen (so Kaim Kirchenpatronatrecht 
1, 100). 
Bei näherer Erwägung ergibt sich aber leicht, dass in 
jenen Beschränkungen kein Ausfluss staatlichen Ober 
aufsichtsrechtes zu sehen ist. Allerdings war der König 
als solcher auch später zum Schutze aller Kirchen im Reiche 
verpflichtet. Es tritt das insbesondere hervor, als seit dem 
Investiturstreite nicht mehr alle Kirchen einen Herrn hatten, 
als dann insbesondere bei den Cisterzienserklöstern nach den 
Satzungen des Ordens auch jede besondere Vogtei ausgeschlossen, 
dieselben nur auf den Schutz des Königs als Landesherren 
hingewiesen sein sollten (vgl. Reichsfürstenst. 1, 327). Das 
führte denn auch wohl zu gewissen Befugnissen des Reichs. 
Aus einer Erzählung der Ursperger Chronik (ed. Basilcae 1569 
S. 311) ergibt sich, dass die Prämonstratenser- und Cisterzienser- 
klöster, welche keinen Herrn hatten, zwar auf den Schutz des 
Kaisers als Landesherrn angewiesen waren, aber keine Rega 
lien hatten und für die imperialis defensio nur einen ganz ge 
ringen jährlichen Zins zahlten; wie sie denn auch später, so 
weit sie unmittelbar blieben, in den Reichsmatrikeln erscheinen 
und an den Reichslasten Theil nahmen. Dagegen finden wir 
sie nie ähnlichen Beschränkungen bezüglich ihres Gutes unter 
worfen, wie die Reichskirchen, während das doch gerade bei
	        
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