Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 47. Band, (Jahrgang 1864)

Brunner. Das gerichtliche Exemtionsr echt der Babenberger. 
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Das gerichtliche Exemtionsrecht der Babenberger. 
Von Dr. Heinrich Brunner. 
Im Gegensätze zum modernen Staate, den die Fülle seiner posi- 
tiren Staatszwecke kennzeichnet, lässt sich der mittelalterliche Staat 
als Kriegs- und Rechtsanstalt definiren. Seine Aufgabe war vorwie 
gend negativer Natur. Das Schwert, das der Richter wie der Krieger 
führte, erschien als Sinnbild der staatlichen Gewalt. Die Staatshoheit 
fiel nach der innern Seite des Staatslebens mit der Gerichtshoheit 
zusammen. 
Bekanntlich ging das deutsche Reich daran zu Grunde, dass 
innerhalb desselben staatliche Neubildungen aufwucherten, dass das 
Fürstenthum allmählich die Rechte des Königthumes aufsog, bis in 
den einzelnen Territorien die Landeshoheit an die Stelle der Reichs- 
gewalt getreten war. Diesen Auflösungsprocess bis in seine frühesten 
Stadien zu verfolgen, muss nach dem oben Gesagten die Betrachtung 
jener Verhältnisse, in welchen die Gerichtshoheit zum Ausdrucke 
kam, die wesentlichsten Anhaltspuncte bieten. 
Oberster Gerichtsherr war im deutschen Reiche der König. 
Von ihm ging alle richterliche Gewalt aus. Da er die Rechtspflege 
nicht überall selbst handhaben konnte, so äusserte sich seine Ge 
richtshoheit hauptsächlich in der ausschliesslichen Übertragung der 
Gerichtsbarkeit aufAndere. Die vom Könige bestellten Richter waren 
ursprünglich blos Beamte desselben, die zur Entlohnung für ihre 
Dienste mit Lehnsgut ausgestattet wurden. Im Laufe der Zeit ver 
wuchs das Amt mit dem Lehen, die nutzbare Seite der Gerichts 
barkeit trat in den Vordergrund. Die Pflicht wurde ein Recht und 
aus dem Richteramte entstand das Gerichtslehen, ein Product von 
Amt und Lehen, in dem der eine Factor sich in soferne zur Geltung
	        
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