SITZUNG VOM 2. JULI 1836.
Gelesen:
Über eine Hypothese in Betreff dev Entstehungszeit des
sogenannten ältesten österreichischen Landrechts.
Von dem w. M., Hrn. Dr. y. Meiller.
Wir haben vor Kurzem in unserer Mitte eine Ansicht „über
die Zeit der Entstehung des sogenannten ältesten öster
reichischen Landrechts“ vortragen gehört. Forschungen
über die Verfassungs- und Rechtsverhältnisse Österreichs im XIII.
Jahrhunderte und über die dieselben normirenden Gesetze bilden
einen so wichtigen Theil jener Vorstudien, die nach dem Ausspruche
Sachkundiger ein endliches Zustandekommen einer gründlichen
Geschichte Österreichs zu jener Zeit erst ermöglichen werden, sie
greifen in den Kreis meiner speciellen Bestrebungen so scharf ein,
dass ich denselben, wo sie mir begegnen, meine besondere Aufmerk
samkeit zuzuwenden mich berufen fühle. Ich bin daher auch der
Entwicklung jener Ansicht mit Interesse gefolgt. — Ich stehe nicht
an zu erklären, dass ich meinerseits dem Ergebnisse dieser Unter
suchung nicht beifreten kann, — dass mir die demselben zu Grunde
gelegten Daten eines Theils nicht beweiskräftig genug er
scheinen zu den Schlussfolgerungen welche daraus abgeleitet werden
wollen, andern Theils auch selbst nicht als genügend er
wiesen.
Ich finde mich hierdurch veranlasst und aufgefordert, schon jetzt
in Kürze die Gründe zu entwickeln, welche mich jener Ansicht ent
gegen zu treten bestimmen. Eine ausführliche Darstellung meiner
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