XXXV
III. SITZUNG VOM 17. JÄNNER 1906.
Seine Exzellenz der Vorsitzende macht Mitteilung von
dem am 14. d. zu Wien erfolgten Ableben des k. M. Herrn
Professors Dr. P. Gustav B ick eil.
Die Mitglieder geben ihrem Beileide durch Erheben von
den Sitzen Ausdruck.
Die k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien übermittelt eine vom
Komitee der Nobel-Stiftung des norwegischen Parlamentes
mitgeteilte Kundmachung, nach welcher für die Verteilung des
Friedenspreises dieser Stiftung im Jahre 1906 folgende Be
stimmungen maßgebend sind:
Um bei der am 10. Dezember 1906 erfolgenden Verteilung
des Friedenspreises der Nobelstiftung in Betracht gezogen zu
werden, müssen die Bewerber dem Nobelkomitee des norwe
gischen Parlamentes durch eine hiezu berufene Person vor dem
1. Februar 1906 in Vorschlag gebracht werden.
Zur Erstattung dieses Vorschlages sind berufen: die gegen
wärtigen und gewesenen Mitglieder des Nobelkomitees des nor
wegischen Parlamentes und die dem norwegischen Nobelinstitute
zugeteilten Konsulenten; die Mitglieder der gesetzgebenden
Körperschaften und der Regierungen der verschiedenen Staaten
sowie die Mitglieder der interparlamentarischen Union; die Mit
glieder des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag; die Kom
missionsmitglieder des ständigen internationalen Friedensbureaus;
die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Institutes
für internationales Recht; die Universitätsprofessoren für Rechts
wissenschaft und für Staatswissenschaft, für Geschichte und
Philosophie; jene Personen, welche den Friedenspreis der Nobel
stiftung erhalten haben.
Der Friedenspreis der Nobelstiftung kann auch einem In
stitute oder einer Gesellschaft zuerkannt werden.
Gemäß Art. 8 des Begründungsstatutes der Nobelstiftung
muß jeder Vorschlag mit Gründen versehen und mit jenen
Schriften und sonstigen Dokumenten, auf welche er sich stützt,
belegt werden.