XXXV III. SITZUNG VOM 17. JÄNNER 1906. Seine Exzellenz der Vorsitzende macht Mitteilung von dem am 14. d. zu Wien erfolgten Ableben des k. M. Herrn Professors Dr. P. Gustav B ick eil. Die Mitglieder geben ihrem Beileide durch Erheben von den Sitzen Ausdruck. Die k. k. n.-ö. Statthalterei in Wien übermittelt eine vom Komitee der Nobel-Stiftung des norwegischen Parlamentes mitgeteilte Kundmachung, nach welcher für die Verteilung des Friedenspreises dieser Stiftung im Jahre 1906 folgende Be stimmungen maßgebend sind: Um bei der am 10. Dezember 1906 erfolgenden Verteilung des Friedenspreises der Nobelstiftung in Betracht gezogen zu werden, müssen die Bewerber dem Nobelkomitee des norwe gischen Parlamentes durch eine hiezu berufene Person vor dem 1. Februar 1906 in Vorschlag gebracht werden. Zur Erstattung dieses Vorschlages sind berufen: die gegen wärtigen und gewesenen Mitglieder des Nobelkomitees des nor wegischen Parlamentes und die dem norwegischen Nobelinstitute zugeteilten Konsulenten; die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften und der Regierungen der verschiedenen Staaten sowie die Mitglieder der interparlamentarischen Union; die Mit glieder des ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag; die Kom missionsmitglieder des ständigen internationalen Friedensbureaus; die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Institutes für internationales Recht; die Universitätsprofessoren für Rechts wissenschaft und für Staatswissenschaft, für Geschichte und Philosophie; jene Personen, welche den Friedenspreis der Nobel stiftung erhalten haben. Der Friedenspreis der Nobelstiftung kann auch einem In stitute oder einer Gesellschaft zuerkannt werden. Gemäß Art. 8 des Begründungsstatutes der Nobelstiftung muß jeder Vorschlag mit Gründen versehen und mit jenen Schriften und sonstigen Dokumenten, auf welche er sich stützt, belegt werden.