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XII. Abhandlung: Pf aff.
da, je nacli ihrem Ergebnisse, die einzelnen die Rechtsstellung
des libertus orcinus regelnden Rechtssätze in ganz verschiedenem
Lichte erscheinen müssen. Unzweifelhaft aber sind die Ant
worten theils schwankend und schillernd, theils untereinander
uneins, die wir in der Literatur auf unsere Frage gegeben
finden.
Der Ausdruck libertus orcinus kommt nicht allzu häufig
in unseren Quellen vor; nicht anders die Bezeichnung libertus
proprius. 1 In vielen der hierher gehörigen Stellen ist nicht vom
libertus gesprochen, sondern von der libertas und dieselbe als
directa der fideicommissaria gegenübergestellt, wie ja überhaupt
meist die Frage erörtert wird, ob ein Sclave die Freiheit er
langt, und nur verhältnissmässig selten die, als wessen Frei
gelassener er zu betrachten ist. Die Stellen seihst gehen für
den Ausdruck orcinus keine besondere Erklärung; so sagt z. B.
§. 2 Inst. 2. 24 blos:
at is, qui directo testamento über esse jubetur, ipsius
testatoris libertus fit, qui etiam orcinus appellatur —
eine Fassung, die hei Betonung des ,etiam‘ dafür spricht, dass
der Ausdruck ,orcinus' keineswegs ein terminus technicus
gewesen, wofür sich noch mannigfache andere Argumente an
führen Hessen. 2 Dagegen finden sich beispielsweise in der
Glosse 3 nachstehende Worterklärungen:
1 So in 1. 13 D. de op. lib. 38. 1, 1. 8 C. de juris et facti ign. 1. 18. Sie
ist ein Seitenstück zu dem sehr häufig vorkommenden Ausdruck servus
proprius z. B. §. 1, Inst. 1. 14, 1. 20 D. de manum. vind. 40. 2, 1. 31 §. 3
D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 5 §. 3 a C. de necess. et serv. 6. 27 u. a. m.
Die für uns wichtigen Stellen, die den Ausdruck libertus orcinus oder
proprius enthalten, werden im Verlaufe der Abhandlung genannt werden.
Aus manchen Stellen jedoch, die den Ausdruck auch enthalten, ist
für die uns interessirende Frage nicht viel zu gewinnen, so z. B. aus
1. 8 pr. D. de hered. instit. 28. 5, 1. 1 §. 10 D. de dote praeleg. 33. 4,
1. 22 pr. D. de pec. leg. 33. 8, 1. 4 §. 12 D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 30
§. 12 eod. Soweit uns dieselben jedoch relevant sind, werden dieselben
und andere unten angeführt werden.
2 Siehe auch 1. 4 §. 27 C. de bonis lib. et de jure patron. 6. 4: -mza ttov
zaXoupEVMV 6pzlvu>v GOTeXeuOepcov. Andererseits ist zuzugeben, dass der Aus
druck orcinus nicht gerade selten vorkommt.
3 Zu §. 2 Inst, de sing. reb. per fideic. relict. 2. 24. (Benützte Ausgabe
Lugduni 1604.)