Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 129. Band, (Jahrgang 1893)

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XII. Abhandlung: Pf aff. 
da, je nacli ihrem Ergebnisse, die einzelnen die Rechtsstellung 
des libertus orcinus regelnden Rechtssätze in ganz verschiedenem 
Lichte erscheinen müssen. Unzweifelhaft aber sind die Ant 
worten theils schwankend und schillernd, theils untereinander 
uneins, die wir in der Literatur auf unsere Frage gegeben 
finden. 
Der Ausdruck libertus orcinus kommt nicht allzu häufig 
in unseren Quellen vor; nicht anders die Bezeichnung libertus 
proprius. 1 In vielen der hierher gehörigen Stellen ist nicht vom 
libertus gesprochen, sondern von der libertas und dieselbe als 
directa der fideicommissaria gegenübergestellt, wie ja überhaupt 
meist die Frage erörtert wird, ob ein Sclave die Freiheit er 
langt, und nur verhältnissmässig selten die, als wessen Frei 
gelassener er zu betrachten ist. Die Stellen seihst gehen für 
den Ausdruck orcinus keine besondere Erklärung; so sagt z. B. 
§. 2 Inst. 2. 24 blos: 
at is, qui directo testamento über esse jubetur, ipsius 
testatoris libertus fit, qui etiam orcinus appellatur — 
eine Fassung, die hei Betonung des ,etiam‘ dafür spricht, dass 
der Ausdruck ,orcinus' keineswegs ein terminus technicus 
gewesen, wofür sich noch mannigfache andere Argumente an 
führen Hessen. 2 Dagegen finden sich beispielsweise in der 
Glosse 3 nachstehende Worterklärungen: 
1 So in 1. 13 D. de op. lib. 38. 1, 1. 8 C. de juris et facti ign. 1. 18. Sie 
ist ein Seitenstück zu dem sehr häufig vorkommenden Ausdruck servus 
proprius z. B. §. 1, Inst. 1. 14, 1. 20 D. de manum. vind. 40. 2, 1. 31 §. 3 
D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 5 §. 3 a C. de necess. et serv. 6. 27 u. a. m. 
Die für uns wichtigen Stellen, die den Ausdruck libertus orcinus oder 
proprius enthalten, werden im Verlaufe der Abhandlung genannt werden. 
Aus manchen Stellen jedoch, die den Ausdruck auch enthalten, ist 
für die uns interessirende Frage nicht viel zu gewinnen, so z. B. aus 
1. 8 pr. D. de hered. instit. 28. 5, 1. 1 §. 10 D. de dote praeleg. 33. 4, 
1. 22 pr. D. de pec. leg. 33. 8, 1. 4 §. 12 D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 30 
§. 12 eod. Soweit uns dieselben jedoch relevant sind, werden dieselben 
und andere unten angeführt werden. 
2 Siehe auch 1. 4 §. 27 C. de bonis lib. et de jure patron. 6. 4: -mza ttov 
zaXoupEVMV 6pzlvu>v GOTeXeuOepcov. Andererseits ist zuzugeben, dass der Aus 
druck orcinus nicht gerade selten vorkommt. 
3 Zu §. 2 Inst, de sing. reb. per fideic. relict. 2. 24. (Benützte Ausgabe 
Lugduni 1604.)
	        
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