2 XII. Abhandlung: Pf aff. da, je nacli ihrem Ergebnisse, die einzelnen die Rechtsstellung des libertus orcinus regelnden Rechtssätze in ganz verschiedenem Lichte erscheinen müssen. Unzweifelhaft aber sind die Ant worten theils schwankend und schillernd, theils untereinander uneins, die wir in der Literatur auf unsere Frage gegeben finden. Der Ausdruck libertus orcinus kommt nicht allzu häufig in unseren Quellen vor; nicht anders die Bezeichnung libertus proprius. 1 In vielen der hierher gehörigen Stellen ist nicht vom libertus gesprochen, sondern von der libertas und dieselbe als directa der fideicommissaria gegenübergestellt, wie ja überhaupt meist die Frage erörtert wird, ob ein Sclave die Freiheit er langt, und nur verhältnissmässig selten die, als wessen Frei gelassener er zu betrachten ist. Die Stellen seihst gehen für den Ausdruck orcinus keine besondere Erklärung; so sagt z. B. §. 2 Inst. 2. 24 blos: at is, qui directo testamento über esse jubetur, ipsius testatoris libertus fit, qui etiam orcinus appellatur — eine Fassung, die hei Betonung des ,etiam‘ dafür spricht, dass der Ausdruck ,orcinus' keineswegs ein terminus technicus gewesen, wofür sich noch mannigfache andere Argumente an führen Hessen. 2 Dagegen finden sich beispielsweise in der Glosse 3 nachstehende Worterklärungen: 1 So in 1. 13 D. de op. lib. 38. 1, 1. 8 C. de juris et facti ign. 1. 18. Sie ist ein Seitenstück zu dem sehr häufig vorkommenden Ausdruck servus proprius z. B. §. 1, Inst. 1. 14, 1. 20 D. de manum. vind. 40. 2, 1. 31 §. 3 D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 5 §. 3 a C. de necess. et serv. 6. 27 u. a. m. Die für uns wichtigen Stellen, die den Ausdruck libertus orcinus oder proprius enthalten, werden im Verlaufe der Abhandlung genannt werden. Aus manchen Stellen jedoch, die den Ausdruck auch enthalten, ist für die uns interessirende Frage nicht viel zu gewinnen, so z. B. aus 1. 8 pr. D. de hered. instit. 28. 5, 1. 1 §. 10 D. de dote praeleg. 33. 4, 1. 22 pr. D. de pec. leg. 33. 8, 1. 4 §. 12 D. de fideic. lib. 40. 5, 1. 30 §. 12 eod. Soweit uns dieselben jedoch relevant sind, werden dieselben und andere unten angeführt werden. 2 Siehe auch 1. 4 §. 27 C. de bonis lib. et de jure patron. 6. 4: -mza ttov zaXoupEVMV 6pzlvu>v GOTeXeuOepcov. Andererseits ist zuzugeben, dass der Aus druck orcinus nicht gerade selten vorkommt. 3 Zu §. 2 Inst, de sing. reb. per fideic. relict. 2. 24. (Benützte Ausgabe Lugduni 1604.)