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S ickel.
auch gegen die Bezeichnung von C als Akt, so kommt des
weitern hinzu, dass C gar vieles von dem nicht erhält, was
grade in einem Akte gestanden haben müsste, wenn dessen Auf
zeichnung ihren Zweck erfüllen sollte. Ich schliesse mich daher
jetzt ganz dem an, was Ficker über unsere C D dargelegt hat,
dass sie beide auf einen gemeinsamen, jedoch in C anders als
in D verwertheten Vorakt schliessen lassen. Suchen wir uns
daher erst klar zu machen, welche Bewandtniss es mit diesem
Vorakt gehabt haben mag.
Sicher ist in Constanz ein Rechtsspruch betreffs Zizers
gefällt und sicher ist demselben eine Beweisaufnahme durch
Inquisition vorausgegangen. Hat es somit nicht an Anlass zu
einer Aufzeichnung gefehlt, so wird sich wohl aus dem be
stimmten Vorgänge auch auf die Art der Aufzeichnung schliessen
lassen. Ein breve inquisitionis, wie es in St. 716 erwähnt wird,
aufzusetzen, lag ein Grund nicht vor, da die Beweisaufnahme
vor dem Kaiser stattfand und da ihr sofort die seutentia de-
finitiva nachfolgte. Der Vorakt muss also mindestens ein
Placitum gewesen sein. Da aber in königlichen Gerichts
urkunden über Besitzklagen dem Spruch auch regelmässig der
Befehl des Königs angehängt wird: ut ille illas res evindicatas
liabeat et elitigatas, so kann in dasselbe Schriftstück auch noch
eine weitere Verfügung über das streitige Gut aufgenommen
werden. So heisst es in der S. 411 angeführten notitia iudi-
cati vom Jahre 919: ipsam abbatiam prenotato presuli reddi-
dimus. Ebenso gut kann die 972 in Constanz aufgesetzte Ge
richtsurkunde auch bereits die erneuerte Schenkung von Zizers
an Chur enthalten haben, um so mehr da das Verdict nach
St. 516 speciell die potestas tradendi dem Kaiser zusprach
und da dessen Handlung unmittelbar auf die Urtheilfällung
folgte. Für derartigen Umfang des Voraktes zeugt auch die
Uebereinstimmung von C und D in diesem Punkte.
Ueber den Autor solcher Gerichtsurkunde habe ich schon
früher (S. 412) eine Vermuthung ausgesprochen. Sie zu stützen,
will ich hier noch einiges anführen. Vereinzelt geschah es ja
bereits unter den ersten Karolingern, dass solcher Akt von
einem Mitgliede der Kanzlei abgefasst und recognoscirt wurde. 1
1 Acta Karol. P. 16 und K. 174; dazu ib. 1, 363 und Brunner Gerichtszeugniss.