Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 85. Band, (Jahrgang 1877)

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S ickel. 
auch gegen die Bezeichnung von C als Akt, so kommt des 
weitern hinzu, dass C gar vieles von dem nicht erhält, was 
grade in einem Akte gestanden haben müsste, wenn dessen Auf 
zeichnung ihren Zweck erfüllen sollte. Ich schliesse mich daher 
jetzt ganz dem an, was Ficker über unsere C D dargelegt hat, 
dass sie beide auf einen gemeinsamen, jedoch in C anders als 
in D verwertheten Vorakt schliessen lassen. Suchen wir uns 
daher erst klar zu machen, welche Bewandtniss es mit diesem 
Vorakt gehabt haben mag. 
Sicher ist in Constanz ein Rechtsspruch betreffs Zizers 
gefällt und sicher ist demselben eine Beweisaufnahme durch 
Inquisition vorausgegangen. Hat es somit nicht an Anlass zu 
einer Aufzeichnung gefehlt, so wird sich wohl aus dem be 
stimmten Vorgänge auch auf die Art der Aufzeichnung schliessen 
lassen. Ein breve inquisitionis, wie es in St. 716 erwähnt wird, 
aufzusetzen, lag ein Grund nicht vor, da die Beweisaufnahme 
vor dem Kaiser stattfand und da ihr sofort die seutentia de- 
finitiva nachfolgte. Der Vorakt muss also mindestens ein 
Placitum gewesen sein. Da aber in königlichen Gerichts 
urkunden über Besitzklagen dem Spruch auch regelmässig der 
Befehl des Königs angehängt wird: ut ille illas res evindicatas 
liabeat et elitigatas, so kann in dasselbe Schriftstück auch noch 
eine weitere Verfügung über das streitige Gut aufgenommen 
werden. So heisst es in der S. 411 angeführten notitia iudi- 
cati vom Jahre 919: ipsam abbatiam prenotato presuli reddi- 
dimus. Ebenso gut kann die 972 in Constanz aufgesetzte Ge 
richtsurkunde auch bereits die erneuerte Schenkung von Zizers 
an Chur enthalten haben, um so mehr da das Verdict nach 
St. 516 speciell die potestas tradendi dem Kaiser zusprach 
und da dessen Handlung unmittelbar auf die Urtheilfällung 
folgte. Für derartigen Umfang des Voraktes zeugt auch die 
Uebereinstimmung von C und D in diesem Punkte. 
Ueber den Autor solcher Gerichtsurkunde habe ich schon 
früher (S. 412) eine Vermuthung ausgesprochen. Sie zu stützen, 
will ich hier noch einiges anführen. Vereinzelt geschah es ja 
bereits unter den ersten Karolingern, dass solcher Akt von 
einem Mitgliede der Kanzlei abgefasst und recognoscirt wurde. 1 
1 Acta Karol. P. 16 und K. 174; dazu ib. 1, 363 und Brunner Gerichtszeugniss.
	        
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