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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

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Riege  r.

Heranziehen  dieses  Falles  beabsichtige  ich  nur  der  Vorstellung
entgegenzutreten,  als  wäre  die  Vermuthung,  dass  im  Mittelalter
  die  Kanzlei  derartiger  Schliche  sich  hätte  schuldig
machen  können,  unstatthaft.  Unsere  Urkunde  wurde  ebenso
ohne  Vor  wissen  des  Königs  erweitert,  wie  jener  Belehnungsbrief ­
  ohne  Vorwissen  Sigmunds  ausgestellt  wurde.
Eine  weitere  Frage  ist  die,  welchen  Gebrauch  die  Rheinauer
  Mönche  von  der  Urkunde  gemacht  haben.  Von  Otto  I.
und  II., 1  welche  zwei  congruent  lautende  Privilegien  demselben ­
  ausgestellt  haben,  worin  die  früheren  Rechte  und  Freiheiten^ ­
  ,sicut  cartarum  textus  eidem  loco  conscriptarum  enuntiat'
  bestätigt  werden,  wird  auf  diese  Urkunde  noch  nicht
Bezug  genommen.  Das  Recht  der  freien  Abtswahl,  das  ihnen
zugestanden  wird,  lautet  in  diesen  beiden  Urkunden:  Ut  videlicet
  monachi  secundum  regul  and  sancti  Benedicti  abbatem
  inter  se  eligendi  habeant  licentiam.  Beide  Urkunden
wurden  dem  Kloster  Rheinau  durch  Bischof  Konrad  von  Constanz
  erwirkt.  Dies  erklärt  wohl  auch  den  Umstand,  dass  die
Urkunde,  deren  Entstehung  wir  unter  Konrads  Administration
des  Klosters  ansetzten,  Otto  I.  und  II.  nicht  vorgelegt  wurde.
Erst  unter  Heinrich  III.  wird  in  einer  Urkunde  vom
11.  Juli  1049 2  unserer  Urkunde  zugleich  mit  dem  Originaldiplome ­
  vom  12.  April  858  Rechnung  getragen.  Wie  aber
diese  beiden  Urkunden  in  dem  Diplome  Heinrichs  III.  aufgenommen ­
  sind,  spricht  dafür,  dass  nebst  der  Vorlage  dieser
beiden  Urkunden  noch  irgend  ein  mündlicher  oder  schriftlicher
Einfluss  von  Seiten  Rheinau’s  auf  den  Kanzleibeamten  ausgeübt ­
  wurde.  Für  das  erstere  spricht  die  Arenga  in  unserem
Diplome,  welche  ich  der  Arenga  der  Urkunde  von  870  (in
beiden  Fassungen  congruent)  gegenüberstelle.

der  vorgenannte  lelienbrief  on  vnser  wissen  vnd  willen  gegeben,  vnd
vsgerieht  ist,  das  sprechen  wir  bey  vnsern  kunigl.  trewen  vnd  mit  urkund
  diss  brief  versigelt  etc.  Geben  zu  Ofen  nach  Cr.  etc.  XXVI  An
vnserer  Heben  frawen  abend  Assumptionis  vnser  R.  etc.
1  Stumpf,  Reg.  ölt  und  593.  Zapf  ibid.  457  und  459;  beide  im  Original  im
Staatsarchive  zu  Zürich.
-  Hergott  Gen.  Habsb.  11.  140.  Original  in  Zürich.
            
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