Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 76. Band, (Jahrgang 1874)

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Riege r. 
Heranziehen dieses Falles beabsichtige ich nur der Vorstellung 
entgegenzutreten, als wäre die Vermuthung, dass im Mittel- 
alter die Kanzlei derartiger Schliche sich hätte schuldig 
machen können, unstatthaft. Unsere Urkunde wurde ebenso 
ohne Vor wissen des Königs erweitert, wie jener Belehnungs 
brief ohne Vorwissen Sigmunds ausgestellt wurde. 
Eine weitere Frage ist die, welchen Gebrauch die Rhein- 
auer Mönche von der Urkunde gemacht haben. Von Otto I. 
und II., 1 welche zwei congruent lautende Privilegien dem 
selben ausgestellt haben, worin die früheren Rechte und Frei 
heiten^ ,sicut cartarum textus eidem loco conscriptarum enun- 
tiat' bestätigt werden, wird auf diese Urkunde noch nicht 
Bezug genommen. Das Recht der freien Abtswahl, das ihnen 
zugestanden wird, lautet in diesen beiden Urkunden: Ut vide- 
licet monachi secundum regul and sancti Benedicti ab- 
batem inter se eligendi habeant licentiam. Beide Urkunden 
wurden dem Kloster Rheinau durch Bischof Konrad von Con- 
stanz erwirkt. Dies erklärt wohl auch den Umstand, dass die 
Urkunde, deren Entstehung wir unter Konrads Administration 
des Klosters ansetzten, Otto I. und II. nicht vorgelegt wurde. 
Erst unter Heinrich III. wird in einer Urkunde vom 
11. Juli 1049 2 unserer Urkunde zugleich mit dem Original 
diplome vom 12. April 858 Rechnung getragen. Wie aber 
diese beiden Urkunden in dem Diplome Heinrichs III. auf 
genommen sind, spricht dafür, dass nebst der Vorlage dieser 
beiden Urkunden noch irgend ein mündlicher oder schriftlicher 
Einfluss von Seiten Rheinau’s auf den Kanzleibeamten aus 
geübt wurde. Für das erstere spricht die Arenga in unserem 
Diplome, welche ich der Arenga der Urkunde von 870 (in 
beiden Fassungen congruent) gegenüberstelle. 
der vorgenannte lelienbrief on vnser wissen vnd willen gegeben, vnd 
vsgerieht ist, das sprechen wir bey vnsern kunigl. trewen vnd mit ur- 
kund diss brief versigelt etc. Geben zu Ofen nach Cr. etc. XXVI An 
vnserer Heben frawen abend Assumptionis vnser R. etc. 
1 Stumpf, Reg. ölt und 593. Zapf ibid. 457 und 459; beide im Original im 
Staatsarchive zu Zürich. 
- Hergott Gen. Habsb. 11. 140. Original in Zürich.
	        
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