492
R i e g e r.
hoben worden ist, dass der Interpolator ungeachtet der Anlehnung
an die Vorlage, eine kanzleigerechte Umarbeitung und
Erweiterung derselben unternimmt; vergleichen wir die freie
Dispositions- und Corroborationsformel und das Eschatokollon
in B mit den gleichen Theilen der Urkunde von 852, Böhmer
764, so ergibt sich der Schluss, dass der Interpolator von B
nicht nur mit dem Kanzleigebrauche seiner Zeit vertraut war,
sondern auch das Kanzleiwesen der früheren Zeit genau kannte.
Er setzt das Monogramm an die rechte Stelle, vermeidet den
Gebrauch des Incarnationsjahres und bewahrt dennoch, wo er
es nothwendig hat, die nöthige Freiheit.
Es dürfte wohl nicht Zufall sein, wenn wir derselben
Schrift 1 freilich in beschränkter Weise, in der Kanzlei Otto’s I.
begegnen und insbesondere ist die auffallende Uebereinstimmung
mit einem in Chur befindlichen Originaldiplome Otto’s I. 2
berücksichtigenswerth. Die Annahme, dass der Schreiber von
Stumpf n. 64 und der obigen Interpolation derselbe wäre, ist
demnach nicht ungerechtfertigt. Die Entstehungszeit der Interpolation
fiele mit dem Anfänge der Regierung Otto’s I. zusammen.
Freilich bleibt noch die Frage offen, ob der Schreiber
der Urkunde während der Zeit seiner Thätig-keit in der
königlichen Kanzlei, oder vor oder nach derselben das in
Frage stehende Diplom interpolirt hat.
Diese Frage ist doch nur mehr von geringer Bedeutung.
Denn wenn sie auch nicht gelöst werden kann, so hindert sie
uns. nicht im mindesten, die annähernde Zeitbestimmung der
Jahre 930—940 als Entstehungszeit anzunehmen. Diese Be.-stimmung
steht im vollen Einklang mit allen Angaben, die
bisher gewannen werden konnten. Vor allem die Ausfertigung
des Privileg für Uersfeld im Jahre 936, der Antritt der Administration
Rheinaus durch Bischof Konrad im Jahre 934 fallen in
die angegebene Zeit.
Die Annahme, dass durch einen königlichen Kanzleibeamten
die Interpolation geschehen sei, ist immerhin interessant.
Dieselbe darf wohl nach den obigen Auseinander-1
Ausser in Stumpf, n. 64 glaube ich den Schreiber noch in Stumpf, n. 69
nachweisen zu können, welches mir aber in einem schlechten Facsimile
vorliegt.
2 Stumpf Reg. n. 64.