Ueber die Entsteliungsverhältnisse der C.onstitutio de expeditione Romana.
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Ueber die Entsteliungsverhältnisse der Gonstitutio
de expeditione Romana.
Von
Julius Picker.
Das angebliche Gesetz Karls des Grossen über die Lei
stungen, welche den Herren beim Römerzuge von ihren Vasallen,
Ministerialen und bäuerlichen Hintersassen zukommen, bietet
ein auffallendes Beispiel dafür, wie die entschiedensten Fäl
schungen dennoch überaus wichtige Quellen geschichtlicher
Erkenntniss sein können. Aeussere wie innere Gründe sprechen
mit solcher Bestimmtheit gegen die Echtheit der Urkunde,
so wie sie vorliegt, dass dieselben von vornherein jeden Ver
such verbieten müssen, sie irgendwie mit dem angeblichen
Urheber in Verbindung zu bringen. Andererseits aber ist die
Uebereinstimmung ihrer Angaben mit dem, was uns über die
bezüglichen Zustände des eilften und zwölften Jahrhunderts
aus anderen Zeugnissen bekannt ist, so allgemein anerkannt,
dass wir sie für die Verhältnisse dieser Zeit unbedenklich als
glaubwürdige Quellen benutzen dürfen; wir sind gewohnt, ihren
Angaben da fast dasselbe Gewicht beizulegen, als ob es sich
um ein Gesetz eines der Herrscher dieser Zeit handeln würde.
Im allgemeinen gewiss mit Recht. Wiesen mich Unter
suchungen über die Verpflichtung der Fürsten zur Reichsheer
fahrt kürzlich auf genauere Vergleichung der Constitutio mit
andern Zeugnissen hin, so konnte diese das günstige Vorurtheil
nur bestärken. Aber bei der eingehenderen Untersuchung ein
zelner Bestimmungen macht sich der Umstand, dass wir eine
anerkannte Fälschung vor uns haben, doch in sehr hindernder
Weise geltend. Hat mindestens bei Angabe des Ausstellers und