Beiträge zur juristischen Literargeschichte des Mittelalters.
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Das aber folgt allerdings aus diesen beiden Stellen, dass die
Glossen des Cardinalis nicht die jüngsten in der Handschrift sind.
4. Über die Person des Cardinalis geben uns die Glossen keinen
Aufschluss. Auch für die genauere Bestimmung der Zeit ihrer
Abfassung findet sich kein Anhaltspunct. Es lässt sich daher über die
Frage, welcher Cardinal dieser jedenfalls bedeutende alte Glossator
des Deerets gewesen sei, einstweilen nicht entscheiden. Der Zweck
der folgenden Bemerkungen ist denn auch lediglich, einige Gesichts-
puncte für weitere Nachforschungen zu bezeichnen.
Zuvörderst entsteht die Frage, ob die den Glossen beigefügte
Sigle auf den Namen des Verfassers zu beziehen oder eine Abkür
zung des Wortes Cardinalis ist. Ich halte das Letztere für wahr
scheinlicher, aus dem Grunde, weil es sonst ganz unerklärlich wäre,
dass Huguccio, die Glossa ordin ar ia, der Archidiakonus
u. s. w. ihn nur als Cardinalis bezeichnen. Dass die Schule ihn aus
nahmslos bei einem andern Namen nennen sollte, als auf den die
Sigle seiner Glossen weist, ist fast undenkbar.
Ist dies richtig, so würde damit zugleich feststehen, dass die
Glossen von ihm verfasst sind, als er bereits Cardinal war 1 ).
Daran knüpft sich die weitere Frage, ob die Glossen in Bologna
oder ausserhalb verfasst sind. Die Präsumtion spricht bei eigent
lichen Glossen sowohl der römischen als der canonischen Rechts
quellen allemal für das erstere. Damit ist aber nicht gesagt, dass
nicht ausnahmsweise auch ein anderer Fall vorgekommen sein könnte.
Nehmen wir an, dass ein Glossator der Rechtsschule von Bologna
auswärts nur die begonnene Thätigkeit fortgesetzt hätte. Bedenk
licher erscheint es schon, die auswärtige Entstehung für solche Glos
sen anzunehmen, die ein Gemeingut der Schule geworden sind und
mit den in Bologna entstandenen sich fortgepflanzt haben, was offen
bar vorliegend geschehen ist. Indess handelt es sich hier nur um
factische Schwierigkeiten, die in einem einzelnen Falle durch ent-
gegenwirkende Ursachen besiegt sein könnten. Es bleibt aber nur die
Wahl zwischen dieser Annahme und der andern, dass der ausser-
*) Anzunehmen, dass die Siglen erst später heigesetzt seien, was Savigny (Bd. 4,
S. 32) für I rn eriu s wahrscheinlich gemacht hat, liegt hier kein Grund vor, da der
Cardinalis aus verschiedenen Ursachen nicht für den ersten Glossator des Deerets
zu halten ist.
Sitzh. d. phil.-hist. CI. XXIV. Bd. I. Hft.
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