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A s c h I) a c h.
Inschrift stehende Consulpaar Q. Volusius Saturninus und P. Corne
lius Scipio ist das Jahr 56 n. Chr. festgestellt, und da Nero von 54
bis 68 regierte, so unterliegt es keinem Zweifel, dass vor Claudio
Caesari August, an der ausgemeisseltenStelle NERON1 gestanden haben
muss. Dagegen liegt nicht so klar vor, welcher Name vor AVGVSTAE
in der Zeile 6 gestanden. Nach dem Vorgänge des Panvinius hat man
sich für die Annahme entschieden, dass der Name der Mutter des
Nero ausgemeisselt worden und daher AGRIPPINAE zu ergänzen sei.
Auch Uenzen im Supplementband zu Orelli coli, inscr. lat. u. 5406
ist dieser Meinung.
Gegen die Richtigkeit derselben aber lässt sich Manches ein
wenden. Zwar hatte die Mutter Nero’s, die den Ehrennamen Augusta
führte, im Jahre 56 noch nicht ganz ihren Einfluss verloren: wäre
sie aber in der Inschrift genannt worden, so hätte die Agrippina nicht
Augusta ohne einen Beisatz, wie Caesaris oder Augusti mater, genannt
werden können: so finden wir die Benennung auf einer Münze bei
Eck hei doctr. v. num. VI, 262: AGRIPP. AVG. DIVt CLAVD. NERONIS.
CAES. MATER. EXSC. (v. J. 55) und auf einer andern bei Vaillant
num. I, 20: AGRIPPINA AVG. GERMANICI F. CAESARIS AVG. M.
Mommsen der sich auch für die Ausmeisselung des Wortes AGRIP
PINAE entschieden hat, mochte doch fühlen, dass hier etwas fehle;
er bemerkt daher nachträglich im Index zu seinem grossen epigra
phischen Werke: Aug. quae jungitur cumNeronis nomine eraso, num
Agrippinae sit an Neronis uxor aliqua, ignoratur.
Wenn aber die Augusta Agrippina nicht in der Inschrift genannt
war, so kann es sich hier nicht um eine uxor aliqua Neronis handeln,
sondern nur um die Augusta Octavia welche Nero damals noch nicht
von sich entfernt hatte, obschon bereits der Freigelassenen Acte seine
Liebe zugewendet war >). Diese führte aber nie den Titel Augusta 2 ).
An die Poppaea Sabina aber, welche Nero nach der Verstossung der
Octavia zur Gemahlinn nahm und welche dann die Inschriften auch
Augusta nennen, kann hier im Jahre 56 noch nicht gedacht werden,
1) Tacit. Annai. XIII, 12.
2 ) Henzen in Oreli. coli. n. 5412, 5413 und 6525 theilt drei Inschriften mit, worin der
Acte Erwähnung' geschieht; in der erstem wie in der letzteren wird sie ACET
AVG. L. i. e. ACTE AVGVSTI LIBERTA genannt.