Attische Urkunden. I. Teil.
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nach Boeckli’s Vermutung (Staatshaushaltung I 3 342), die sich
auf die Angaben Arrians VII 23, 3 gründet, den gewöhnlichen
Kriegern zahlte; die di(.ioiqVcai (vgl. Archiv für Papyrus
forschung IV 538; E. Capps zu Menanders JIsqlk. 261) er
hielten 60, die öev.acnäzrjooL 40 Drachmen im Monat.
Als Subjekt zu — av oder — av yowvvca ziji atowciai sind,
wie die S. 37 und 45 angeführten Inschriften lehren, ol [zeza-
nEf.ajJauEvoi zu denken, einzelne Mitglieder des Bundes oder
die Gesamtheit der Hellenen. In der vorletzten Zeile ist von
der Entlassung der Truppen die Rede, die für zehn Tage
Kost auf den Heimweg mitbekommen. Der letzte Satz erlaubt
nur die Ergänzung: [zag de avv-9-rjy.ag zaade oder einfach [zavza
de eig avrjXrjv hd'ivrjv dvayQuxpavzag zobg zezayuivovg im ztji
KOLvrjL (fvX\ay.Tji azrjaai ifi JIvzvrjL ev zjjg A0 r i][vag zül IsQ&r,
gegen die Lesung ev zrjg Adtjväg (vgl. Meisterhans-Schwyzer,
Grammatik 3 S. 214; K. Meister, Indogerm. Forsch. XVIII 149.
183 f.) spricht wohl der Artikel. Uber die zezayuevoi. im zfji
y.oivFji, (pvlaySji, die in der Rede über die Verträge mit Ale
xander 15 neben den avvedqoL erwähnt werden, hat J. Kaerst,
Rhein. Mus. LII 531 ff. gehandelt und in ihnen ,den make
donischen König, beziehentlich diejenigen, die als seine Stell
vertreter fungieren oder mit der Ausführung seines Willens
betraut sind', erkennen wollen. Vielmehr wird in ihnen eine
oberste Bundesbehürde zu erkennen sein, in der Vertreter des
ijyeuojv neben Vertretern des vielköpfigen avvedoLov der übrigen
Hellenen stehen, bestimmt, nicht so sehr den Willen des fjyefidiv
als vielmehr die Beschlüsse des Bundes auszuführen und die
laufenden Geschäfte zu erledigen. Bei der großen Zahl der
Mitglieder des Bundesrates und der Unmöglichkeit, diesen in
dringenden Fällen sofort zu versammeln oder ihn dauernd tagen
zu lassen, war die Einsetzung eines ständigen Ausschusses zum
Zwecke der Führung der Geschäfte eine Notwendigkeit.
Die Aufstellung der Abmachungen erfolgt seitens dieser
Bundesbehörde e/j, Ilvzvrjt ev zfjg Adrj[väg zwl \eqlol, ob außer
dem an anderer Stelle, ist fraglich; für die Aufnahme umfäng
licher weiterer Bestimmungen wird die Zeile kaum reichen, und
die Aufzeichnung in den Städten und Heiligtümern der Mit
glieder des Bundes wird eher deren Obrigkeiten iibei’lassen als
den zezayfiEvoL im zfj voivfi cpvXa'/.jj anvertraut worden sein.