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N. Rliodok an aki s.
abzuführen. Die Forderung bestand noch, als die Inschrift ge
setzt wurde. 1
Übersetzung.
(1) Es bekennen sieb schuldig HLK5MR, Sohn des INMatän
und HMITT Höriger des DRIIlL Sohnes des IDBB dem 1HFR1
Sohne des DRHIL über 1000 Bitmünzen, vollwertige Ilaililische,
jene Bltmünzen. welche (5) der 1B1LI und dem IHFRi Sohne
des DRTDL (zu zahlen) sich verpflichtet hatten HLK1MR Sohn
des INMatän und IIMITT der Hörige des DRH1L des Sohnes
des IDBB wegen des Bodens und der Ländereien und der
Herden (?), welche Almakah der 1B1LI und dem IHFRI gegeben
hatte in den zwei Distrikten MÖR und MSIH" 1 . — (10) 1B1LI
aber und IHFRI haben dem Almakah diesen Grund zurück-
gestellt und er möge dem Almakah reichlich Ertrag bringen! —
Was nun betrifl’t den Schein, welcher bescheinigt betreff des
HLK1MR und HMITT (die Schuld) als bindend und gültig für
sie, (den Schein) durch den sie zwei bescheinigt haben in
Sachen dieser 1000 Bitmünzen (ihre Schuld): (15) gegen jeden
Widerspruch 2 sei kundgetan: 3 (er hat zu gelten) entsprechend
jenem Schein mit IHFRI (allein). 4 Und es hat unterzeichnet
IHFRI dieses Dokument.
1 Eine andere Interpretation käme zustande, wenn man im Anschluß an
Prätorius, Beiträge die Zeilen 5 f. übersetzte: .welche (1000 Bit)
und y-.c.v (als Garanten) verbürgt hatten für iDtwin und nrjnsrt mit dem
Landbesitz etc., welchen Almaljah der und dem jn&T gegeben hatte*.
Dann hätten die zwei letzten nicht bloß mit dem Ertrag jenes Land
besitzes für die Schuld des lasAn und des rwpsn (an eine dritte Partei)
gehaftet, sondern — was im Text allerdings nicht gesagt wäre — diese
Schuld auch für jene getilgt, so daß sie zu Gläubigern des ismAn und
Genossen geworden wären. Der weitere Verlauf würde dann bleiben, wie
er oben skizziert ist. — Wenn ich der ersten einfacheren Interpretation
den Vorzug gebe, so geschieht es, weil t>| V ° in Z. 1 kaum eine andere
Bedeutung haben dürfte als in Z. 5 und an beiden Stellen der auch im
arabischen erhaltene Sinn .schulden* paßt: vgl. ol Laue, 2182 c.
2 Wörtlich: ,was (wann) immer auch ihm (dem Dokumente) widersprochen
oder zuwider gehandelt werden sollte.*
3 Wörtlich: .gelange (zu hoch und niedrig)* = sei allgemein zugänglich,
d. i. kundgemacht.
4 Z. 1—4. — Ohne Änderung des Sinnes ist auch die Konstruktion möglich:
,sei es (das Dokument) allgemein kundgemacht entsprechend . . .*