Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 177. Band, (Jahrgang 1917)

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N. Rliodok an aki s. 
abzuführen. Die Forderung bestand noch, als die Inschrift ge 
setzt wurde. 1 
Übersetzung. 
(1) Es bekennen sieb schuldig HLK5MR, Sohn des INMatän 
und HMITT Höriger des DRIIlL Sohnes des IDBB dem 1HFR1 
Sohne des DRHIL über 1000 Bitmünzen, vollwertige Ilaililische, 
jene Bltmünzen. welche (5) der 1B1LI und dem IHFRi Sohne 
des DRTDL (zu zahlen) sich verpflichtet hatten HLK1MR Sohn 
des INMatän und IIMITT der Hörige des DRH1L des Sohnes 
des IDBB wegen des Bodens und der Ländereien und der 
Herden (?), welche Almakah der 1B1LI und dem IHFRI gegeben 
hatte in den zwei Distrikten MÖR und MSIH" 1 . — (10) 1B1LI 
aber und IHFRI haben dem Almakah diesen Grund zurück- 
gestellt und er möge dem Almakah reichlich Ertrag bringen! — 
Was nun betrifl’t den Schein, welcher bescheinigt betreff des 
HLK1MR und HMITT (die Schuld) als bindend und gültig für 
sie, (den Schein) durch den sie zwei bescheinigt haben in 
Sachen dieser 1000 Bitmünzen (ihre Schuld): (15) gegen jeden 
Widerspruch 2 sei kundgetan: 3 (er hat zu gelten) entsprechend 
jenem Schein mit IHFRI (allein). 4 Und es hat unterzeichnet 
IHFRI dieses Dokument. 
1 Eine andere Interpretation käme zustande, wenn man im Anschluß an 
Prätorius, Beiträge die Zeilen 5 f. übersetzte: .welche (1000 Bit) 
und y-.c.v (als Garanten) verbürgt hatten für iDtwin und nrjnsrt mit dem 
Landbesitz etc., welchen Almaljah der und dem jn&T gegeben hatte*. 
Dann hätten die zwei letzten nicht bloß mit dem Ertrag jenes Land 
besitzes für die Schuld des lasAn und des rwpsn (an eine dritte Partei) 
gehaftet, sondern — was im Text allerdings nicht gesagt wäre — diese 
Schuld auch für jene getilgt, so daß sie zu Gläubigern des ismAn und 
Genossen geworden wären. Der weitere Verlauf würde dann bleiben, wie 
er oben skizziert ist. — Wenn ich der ersten einfacheren Interpretation 
den Vorzug gebe, so geschieht es, weil t>| V ° in Z. 1 kaum eine andere 
Bedeutung haben dürfte als in Z. 5 und an beiden Stellen der auch im 
arabischen erhaltene Sinn .schulden* paßt: vgl. ol Laue, 2182 c. 
2 Wörtlich: ,was (wann) immer auch ihm (dem Dokumente) widersprochen 
oder zuwider gehandelt werden sollte.* 
3 Wörtlich: .gelange (zu hoch und niedrig)* = sei allgemein zugänglich, 
d. i. kundgemacht. 
4 Z. 1—4. — Ohne Änderung des Sinnes ist auch die Konstruktion möglich: 
,sei es (das Dokument) allgemein kundgemacht entsprechend . . .*
	        
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