Die Interpretation der Inschriften, welche icli in dieser
Studie vorlege, war trotz der sehr fördernden Vorarbeiten nicht
leicht. Es sind teils privatrechtliche Urkunden (Hai. 49 = Gla
ser 890), teils Dokumente der öffentlichen Verwaltung und Ge
setzgebung (Hai. 51 = Glaser 904, Glaser 1548/9 sabäisch, Gla
ser 1606 katabanisch), die hier behandelt werden. Os. 4 hängt
ganz lose mit jenem Typus zusammen, dem die anderen Texte
angehören.
Hai. 49 ist eine Sclmldurkunde, vielmehr, sie hat eine solche
zur Voraussetzung. 1 Hai. 51 betrifft meines Erachtens die Kol
lision der in Naturalien erfolgenden Steuerleistung Angesiedelter
mit der Ablösung der Ansiedelungsgüter und ihrer Übernahme
in volles Eigentum durch Abzahlung. Glaser 1548/9, inhaltlich
mit ihr verwandt, bezieht sich auf Lasten, die an unbeweglichem
Besitze haften und wohl auch aus Verpflichtungen erwachsen,
welche die Besitzer übernehmen mußten, um in das volle Eigen
tum der Liegenschaften zu gelangen. Ob auch dieser Inschrift
Ansiedlung der Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zu
grunde liegt, ist aus dem Texte selbst nicht unmittelbar zu er
sehen, doch spricht einiges dafür, daß wir es nicht mit einem
rein privatrechtlichen Dokumente zu «tun haben; neben formalen
Gründen in der Unterschrift, die weiter unten zu besprechen
sind, noch die Analogie von Hai. 51.
Glaser 1606 umfaßt, wie Hartmann, Die arabische Frage
p. 431 angedeutet hat, verschiedentliche Ergebnisse parlamen
tarischer Verhandlungen der gesetzgebenden katabänischen Kör
perschaften. Os. 4 ist eine Weihinschrift und fällt auch formell
aus dem Rahmen der übrigen Urkunden. Sie wurde lediglich
zur Beleuchtung mancher Umstände aufgenommen, die auch in
1 Näheres siehe in den einleitenden Bemerkungen zu der Übersetzung der
Inschriften.
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