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J. Vinc. Goehlert.
Jahre von der niederösterreichischen Repräsentation und Kammer
der Vorschlag zu einer durch obrigkeitliche Behörden mit Einver-
ständniss der Ordinariate bewirkten Zählung aller in jedem Orte wirk
lich vorfindigen Inwohner und Unterthanen mit Angabe der Profession,
des Standes und Alters gemacht worden war. Dieser Vorschlag erhielt
die allerhöchste Genehmigung mit dem Bemerken, die Zählung unver-
weilt und ohne das mindeste Aufsehen vorzunehmen. In dem am
7. Januar 1754 in Folge eines allerunterthänigsten Vortrages des
Staats- und Conferenz-Ministers F. W. Reichsgrafen Haugwitz
erlassenen Rescriptes an die Länder-Repräsentationen heisst es:
„dass zur grossem Leichtigkeit und aus mehreren für den aller-
„höchsten Dienst und selbst zu des Publici Diensten die Anzahl der
„treugehorsamsten Unterthanen verlässlich zu wissen, in den gesamm-
„ten deutschen Erblanden durch die Obrigkeiten und Magistrate
„alljährlich mit Anfang eines jeden Jahres eine verlässliche Seelen-
„Consignation oder Conscriptions-Tabelle nach dem zu diesem
„Behufe entworfenen Schema verfasst werde“.
Am IG.Februar 1754 erschien ein zweites a.h. Rescript, welches
die Seelenbeschreibung nur alle drei Jahre verlangt J ) und zugleich
bestimmt, dass mit dem Jahre 1754 der Anfang gemacht werden solle.
Diese Zählung welche sich auf die sogenannten deutschen Erb
lande erstreckt hatte, ergab eine Bevölkerung von 6 Millionen. Dies ist
sonach die erste Volkszählung in Österreich und die Statistiker
fällige Beschreibung dahin einzuleiten , dass, gleich wie die eingepfarrten Personen
in Communicanten, theils in der Christenlehr- fähigen Jugend, und theils in unmün
digen Kindern bestehen, also von den Pfarrern nach sothaner dreifachen Abtheilung
die Seelenregister uniformirter eingerichtet und bei jeder Person das Geschlecht, das
Alter, nebst der Condition berücksichtigt, solche Consignalionen hiernächst den
Ordinarien und von diesen an die Landesstelle zur weitern Beförderung nach Hof bei
Ausgang eines jeden Militärjahres eingerichtet werden mögen.
A. h. Rescript v. 13. October 1753.
Da die angeordnete Seelen-Consignation noch verlässlicher alsdann erreicht werden
kann, wenn sowohl von politischer als geistlicher Seite diese Consignationen auf
einerlei, Weise erhoben, gegen einander combinirt und hierauf in eine verlässliche
Haupttabelle gebracht, so soll sowohl durch die weltlichen Obrigkeiten und Magi
strate, als mit Einverständnis der Ordinarien durch die Pfarrer und Administratores
locorum sothane Seelenbeschreibung und zwar beiderseits nach dem beigehenden
Formular itzt sogleich, künftighin aber alle drei Jahre entworfen, solche gegen
einander gehalten, die sich dabei ergebenden Differenzen untersucht und behoben,
dann die verlässlich ausfallende Seelenzahl in eine Haupttabelle gebracht und diese
jedesmal nach Hof befördert werden.
A. h. Rescript v. 16. Februar 1754.