Fünf Mo'allaqafc. III.
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stimmt der Wortlaut der Mo'allaqa mit der überlieferten Er
zählung darin überein, dass Husain b. Damdam, gleichfalls ein
Murrt, nach Abschluss des Friedens auf eigene Hand an den
'Abs Blutrache vollzog und somit bald die eben gestillte Flamme
wieder entfacht hätte. Aus den Versen geht aber hervor, dass
Husain nicht gelegentlich einen einzelnen Mann umbrachte, wie
die Erzählung berichtet, sondern dass er einen grösseren Plan
ausführte. Bald danach ist das Gedicht gemacht: nach dem S. 5
Gegebenen ist aber nicht sicher, ob Husain’s Tliat damals
schon gesühnt worden war oder nicht. Diese Ereignisse be
rührten Zuhair aufs Nächste, da er sich, wenn auch dem Blute
nach vom Stamme Muzaina, doch ganz den Dhubjän ange
schlossen hatte, wahrscheinlich als i-A-A*.. 1
Die Mo'allaqa Zuhair’s ist etwas später als die 'Antara’s,
die noch vor den Friedenschluss fällt. Von Interesse ist es, dass
'Antara eben die beiden Söhne Damdam’s, d. i. der von Zuhair
genannte Husain und dessen Bruder, bedroht (v. 73); dass es
verwegene Gesellen waren, dürfen wir auch aus 'Antara’s
Worten schliessen.
Zwischen dem Beckengeist 'Antara’s und der friedlichen
Gesinnung seines Zeitgenossen Zuhair ist ein grosser Unter
schied. Auch in seinen anderen Gedichten äussert Zuhair nichts
von 'Antara’s Kampflust, der dieser ja freilich allein sein An
sehen verdankte. Die würdige und eindringlich vorgetragene
Lebensweisheit, wie sie ganz besonders seine Mo'allaqa, ge
legentlich aber auch andere Gedichte von ihm zeigen, wird
ein Hauptgrund für die grosse Hochschätzung sein, welche
man später vor ihm als Dichter hatte. Man rühmt an Zuhair
besonders die klare, einfache, straffe Sprache und das Ver
meiden unverständlicher, weit hergeholter Ausdrücke
oder Auch wird ihm zur Ehre nachgesagt,
dass er besonders emphatisch zu loben verstehe, während
Andere gerade — und wie mir scheint, mit mehr Recht —
hervorheben, dass er die Männer nur nach Verdienst lobe.
S. Agh. 9, 147. 158 und Ibn Qotaiba, Dichter fol. 22\ Einige
1 Dei- der durch feierlichen, eidlichen Vertrag; in eine
fremde Gemeinschaft zu vollem Recht Aufgenommene, hat eine ganz
andere Stellung als der blosse Schützling