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X. Abhandlung: Guglia. Studien zur Geschichte des V. Lateranconcils.
wie könnten sie sonst in den Quellen so völlig zurücktreten,
ja für eine Zeitlang ganz verschwinden! Es ist doch wahr
scheinlich, dass sowie für die ersten sechs Sessionen alles Ma
terial unstreitig nur in den Consistorien und in der päpstlichen
Kanzlei vorbereitet wurde, so auch später die Deputationen
nur gerade für einige wenige Fragen — die sich auf die Bulle
der VIII. Session bezogen — in Action gesetzt wurden. Dem
entsprechend sind sie nur Ausschüsse von wenigen Prälaten,
unter denen wieder die vom Papst Ernannten in der Majorität
sind. Die Congregatio, im Allgemeinen wohl identisch mit der
Basler Congregatio, unterscheidet sich doch wieder von dieser
durch ihre Unabhängigkeit von den Deputationen. Denn indem
sie wie zu Basel, theoretisch wenigstens, die Gesammtheit der
Stimmberechtigten umfasst, ist sie viel mehr als eine Vereinigung
der Deputationen, die wieder hier viel weniger gewesen wäre
als zu Basel, wo jedes Concilsmitglied zugleich Mitglied einer
Deputation war. Und während zu Basel in den Congregationen
alles zu einem endgiltigen Schlüsse gekommen ist, wurde hier
doch auf diesen noch manches in der Schwebe gelassen und
vor die Sessio als ein höchstes Tribunal gebracht.