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X. Abhandlung: Guglia.
habe einer Congregation von 120 Prälaten beigewohnt. 1 Sowohl
nach dem officiellen Bericht wie nach Paris de Grassis wird
hier über den Entwurf einer Bulle, die in der IX. Session
vorgelesen werden soll, discutiert und abgestimmt, wobei viele
mit ,displicet £ antworten. Der Papst schlägt nach dieser Probe
abstimmung vor, die Sache nicht in die nächste Sitzung zu
bringen, sondern zu vertagen, womit die Prälaten zufrieden
sind, die Cardinäle nicht. In der officiellen Darstellung werden
keine entschiedenen ,displicet' berichtet, nur mehrere verclausu-
lierte Zustimmungen, viele behalten sich vor, die Sache noch
zu überlegen. Diese sei also auf den folgenden Tag verschoben
worden. An diesem fand wieder eine Congregation statt —
wie stark besucht und ob wieder unter dem Vorsitz des Papstes
wird nicht gesagt — in der 8 Prälaten gewählt wurden,
die mit den vom Papst bezeichneten Cardinälen über den
Bullenentwurf Rath halten sollten. 2 Dies ist dann am anderen
Tag geschehen, und die Commission der Prälaten — so dürfen
wir die acht wohl nennen — einigte sich mit den Cardinälen:
,et remanserunt concordes'. 3
Ueber die Congregation vom 2. Mai 1515 sagt die offi-
cielle Darstellung (Harduin, S. 1769) . . . fuit congregatio re
verendiss. domin. cardinalium et omnium praelatorum existen-
tium in curia et inte resse volenti um in palatio apostolico
in superiori capella. Der Papst, 21 Cardinäle, 67 Prälaten
waren anwesend. Die Entwürfe der Decrete, die in der
nächsten Session vorgelegt werden sollten, wurden sämmtliche
gebilligt.
Auch die Congregation vom 15. Mai 1516 — ,Congregatio
generalis' — fand im apostolischen Palast in der ,oberen Kapelle'
statt: pro discutiendis et examinandis schedulis in undecima
sessione legendis. Der Papst ist nicht anwesend, 5 Cardi
näle, die die Verhandlung leiten, 65 Prälaten einschliesslich der
1 Das stimmt zwar nicht mit der Zahl, die das officielle Protokoll gibt,
aber zählt man zu den dort genannten 81 Prälaten die Cardinäle hinzu,
so kommt beiläufig 120 heraus.
2 Es heisst: qui una cum reverend. dom. cardinalibus deputandis per sanct.
dom. vestrnm deliberarent.
3 Hergenrüther, S. 594, gibt hier nur die wortkarge officielle Darstellung
wieder.