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Beer. Die Anecdola Borderiana augustineischer Sermonen.
Nachschrift.
Die vorliegende Abhandlung war bereits abgeschlossen
und der kais. Akademie mit dem Ersuchen um Aufnahme in
die Sitzungsberichte vorgelegt, als ich durch die gütige Ver
mittlung Prof. W. v. Hartel’s Kenntniss von den Untersuchungen
P. Odilo Rottmanner’s über die Inedita Borderiana erhielt,
welche sich in wesentlichen Punkten mit dem eben Vorgetra
genen berühren. Ich glaubte, von meiner Publication nicht
abstehen zu sollen, da es vielleicht wünschenswerth erscheinen
dürfte, nebst der blossen Verificirung Näheres Uber die Hand
schrift selbst und die von mir angestellte neue Vergleichung
der merkwürdigen Papyrusblätter zu erfahren. Doch möchte
ich besonders auf Rottmanner’s interessante Bemerkungen über
das erste ineditum ,Ex epistolis* aufmerksam machen, das er
gleich mir vergeblich nachzuweisen bemüht war. Er schreibt:
,Ich spreche die Vermuthung aus, dass dieses Fragmentum
Borderianum den Schluss jener Epistula 108 (al. 255) ad Macro-
bium bildet, welche bisher nur unvollständig bekannt war, da
in dem Vaticanischen Codex ein Raum von 27 Zeilen leer
geblieben. Für diese Vermuthung habe ich folgende Gründe:
1. Im Allgemeinen stimmt das von H. Bordier publicirte Frag
ment mit dem Zweck und Inhalt der Epistula 108 überein.
2. Die columba des Fragments bildet ein passendes Pendant
zu dem corvus der Epistula (cf. Pseudo-Cypriani ad Novatianum
c. 2 et 3, ed. Hartei, App. p. 55 sq.). 3. Der p. 140 stehende
Satz: ,Filius malus se ipsum iustificat, exitum auteru suuni non
abluet £ gehört zu jenen augustinischen Schriftstellen, welche
sich nicht in der Vulgata finden. Augustinus muss in jenem
Briefe, zu welchem das Bordier’sche Fragment gehört, das
,Filius malus* etc. als Schriftstelle angeführt haben. Dies
geschieht aber buchstäblich in der Epistula 108, n. 12: ,Vides
quam veraciter scriptum est: Filius malus ipse se iusturn dicit,
exitum autem suum non abluit.* (Cf. Senn. 47, n. 16, wo das
,Filius malus* etc. zuerst als ,Dei Scriptura* eingeführt und
dann ausführlich besprochen wird, n. 16 et 17). Das ,iustificat*
(statt: iusturn dicit) bei Bordier dürfte, wie manches Andere,
auf Rechnung eines Abschreibers kommen.*