Schrutka-Reclitonstaram. Cap. XXI Legis Rubriae de Gallia Cisalpina. 463
Ueber den Schlusssatz iu Cap. XXI Legis Rubriae
de Gallia Cisalpina.
Von
Prof. Dr. E. v. Schrutka-Reehtenstamm.
Uas XXI. Capitel des Rubri sehen Gesetzes schliesst mit
der Permissivnorm: Quo minus in eum, quei ita uadi-
monium Romam ex decreto eius, quei ibei i(ure) d(eicundo)
p(raerit), non promeisserit aut uindicem locupletem ita
non dederit, ob e(am) r(em) iudicium recup(eratorium)
is, quei ibei pure) d(eicundo) p(raerit), ex h. I. det iudi-
careique d(e) e(a) r(e) ibei curet, ex h. I. n(ihil) r(ogatur).
(C. J. L. I no. 205). — Der Schlüssel zum Verständniss dieser
Stelle ist trotz vielfacher, freilich immer nur gelegentlich auf
dieselbe verwendeter Bemühungen bis heute nicht gefunden.
Sie steht in dieser Beziehung dem übrigen Inhalte des ge
nannten Capitels nach, welcher zugleich mit dem des folgenden
jüngst durch De melius 1 mit vielem Scharfsinne ermittelt
worden ist. Bei dem heutigen Stande der Quellen wird aber
darauf verzichtet werden müssen, Sinn und Tragweite unserer
Permissivnorm zu ergründen. Wenn trotzdem dieselbe hier
neuerlich zum Gegenstände von Erörterungen gemacht wird,
so geschieht dies nicht so sehr, um die bisherigen Hypothesen
um neue, vielleicht ebenso anfechtbare und haltbedürftige zu
vermehren, als vielmehr, um die Schwierigkeiten darzulegen,
welche dem Probleme entgegenstehen und die festen, bisher
nicht recht ausgenützten Positionen aufzuzeigen, von denen aus
allein die Lösung desselben hätte in Angriff genommen werden
sollen. Hiebei wird denn auch klar werden, wie haltlos jene
1 Die Confessio im römischen Civil-Process, 1880, S. 127—139.