Full text: Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 106. Band, (Jahrgang 1884)

Schrutka-Reclitonstaram. Cap. XXI Legis Rubriae de Gallia Cisalpina. 463 
Ueber den Schlusssatz iu Cap. XXI Legis Rubriae 
de Gallia Cisalpina. 
Von 
Prof. Dr. E. v. Schrutka-Reehtenstamm. 
Uas XXI. Capitel des Rubri sehen Gesetzes schliesst mit 
der Permissivnorm: Quo minus in eum, quei ita uadi- 
monium Romam ex decreto eius, quei ibei i(ure) d(eicundo) 
p(raerit), non promeisserit aut uindicem locupletem ita 
non dederit, ob e(am) r(em) iudicium recup(eratorium) 
is, quei ibei pure) d(eicundo) p(raerit), ex h. I. det iudi- 
careique d(e) e(a) r(e) ibei curet, ex h. I. n(ihil) r(ogatur). 
(C. J. L. I no. 205). — Der Schlüssel zum Verständniss dieser 
Stelle ist trotz vielfacher, freilich immer nur gelegentlich auf 
dieselbe verwendeter Bemühungen bis heute nicht gefunden. 
Sie steht in dieser Beziehung dem übrigen Inhalte des ge 
nannten Capitels nach, welcher zugleich mit dem des folgenden 
jüngst durch De melius 1 mit vielem Scharfsinne ermittelt 
worden ist. Bei dem heutigen Stande der Quellen wird aber 
darauf verzichtet werden müssen, Sinn und Tragweite unserer 
Permissivnorm zu ergründen. Wenn trotzdem dieselbe hier 
neuerlich zum Gegenstände von Erörterungen gemacht wird, 
so geschieht dies nicht so sehr, um die bisherigen Hypothesen 
um neue, vielleicht ebenso anfechtbare und haltbedürftige zu 
vermehren, als vielmehr, um die Schwierigkeiten darzulegen, 
welche dem Probleme entgegenstehen und die festen, bisher 
nicht recht ausgenützten Positionen aufzuzeigen, von denen aus 
allein die Lösung desselben hätte in Angriff genommen werden 
sollen. Hiebei wird denn auch klar werden, wie haltlos jene 
1 Die Confessio im römischen Civil-Process, 1880, S. 127—139.
	        
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