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Contents : Nachdem die allerhöchste Willensmeynung dahin gerichtet ist, daß die Armen und Nothleidenden auf dem Lande und in den Gerichtern nach aller Thunlichkeit wie auch nach den Kräften jeglicher Gemeinde versorget, und untergebracht, denselben aber Arbeit und möglichste Erwerbung ihres Unterhalts verschaffen, und die Gemeinden hiezu mit allem Ernst angehalten werden sollen ...

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