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Contents : Patent de dato 7. Augusti 1750. vermög welchem alle Städte, Märckte, Dorf- und Grund-Obrigkeiten gehalten seynd, denen verabschiedeten Soldaten bey sonst auf sich ladender Verantwortung und Straf nicht nur allein den Aufenthalt zu verschaffen, sondern auch bey denen Meister- oder Gewerbschaften, und Hanthierungen, Gesellen- oder Knecht-weis vor allen anderen in die Arbeit mit Abreichung eines billichen Lohns nach Maas der verrichteten Arbeit anzunehmen, hingegen ist diesen verabschiedeten Soldaten nicht erlaubt, für sich selbst eine Profession, Gewerbschaft, oder Hanthierung zu treiben, doch sollen die jenige, welche wehrenden Kriegs-Diensten sich vereheliget haben, auch bey solchen Handwerckern, oder Gewerbschaften, wo sonsten kein verheyratheter Gesell, oder Knecht verstattet wird, ohne mindesten Vorwurf, oder Beschimpfung von denen Meistern in die Arbeit angenommen, oder damit verleget werden

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