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Contents : Regulament Wornach sich in Folge der geschöpften höchsten Resolutionen wie auch dessen, was bey dem letzt fürgewesten Illyrischen Nazions-Congress gemeinschaftlich behandelt, und mit Kaiserl. Königl. Genehmhaltung berichtigt worden, von der gesamten in dem Königreich Hungarn, Croatien, Slavonien, den Temeswarer Banat, dann denen Carlstätder und Warasdiner Generalaten, sowohl in denen Provincial, als Militar- und Cameral- Bezirken befindlich höheren, und niederen Geistlichkeit Græci ritus non uniti von nun an, und für das künftige eben so geachtet werden solle, wie der Layenstand besagten Ritus zu dessen genauer Beobachtung von denen Landes-Orts, und Grund-Obrigkeiten mittels der durch die Behörden treffenden weiteren Verfügungen verhalten werden wird.

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