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Ignaz Bei eitel.
das schon erwähnte Patent vom 9. September 1785, welches eine
neue Organisation der Gerichte erster Instanz in die Aussicht stellte,
schien auch anzudeuten, wie man hei Hofe die Sache ansehe. Wenige
glaubtet, dass die noch übrigen Reste des Feudalsystems sich in den
österreichischen Staaten lange mehr halten würden.
In der That war auch die Regulirung der Grundsteuer ganz
nach den nämlichen Grundsätzen, wie in den böhmisch-österreichischen
Provinzen, so auch zufolge der Gesetze (1785—1789) in den ungrischen
Ländern geschehen, und die Restimmungen des Patentes vom
10. Februar 1789 galten auch in Ungern und Siebenbürgen. Da aber
in diesen Ländern das Feudalsystem viel fester stand, als in den
westlichen Provinzen des Staates, so war auch die Stimmung des
Adels, welcher vor der Regierung Joseph’s II. zufolge der Constitution
Steuerfreiheit genossen hatte, eine weit ärgere und eine von den
Hauptursachen, dass der Kaiser es in den ungrischen Ländern (seit
1785) mit einer von Jahr zu Jahr gestiegenen Gährung zu tliun
hatte, welche ihm in eben dem Verhältnisse gefährlicher wurde, als die
kaiserlichen Waffen durch den im Februar 1788 ausgebrochenen
Türkenkrieg und die dadurch eingeleiteten Allianzen des preussischen
Hofes mit Polen und der Pforte mehr in Anspruch genommen wurden.
Zuletzt kamen noch dielnsurrection des grössten Theils der Niederlande
und unruhige Rewegungen in Tirol und Rohmen zum Vorschein,
In Resorgnisse gesetzt durch das an so vielen Orten hervortretende
Missvergnügen, und niedergedrückt durch Krankheit glaubte
nun (Jan. 1790) der Kaiser den Ritten vieler Deputationen aus einzelnen
Provinzen, welche um die Aufhebung gewisser Gesetze baten,
nachgeben zu sollen. Den Niederländern wurde die Herstellung
der früheren Verfassung angeboten, Böhmen und Tirol bekamen theils
Abhilfe in minder wichtigen, als schädlich geschilderten Einrichtungen,
theils Vertröstungen, Siebenbürgen erhielt auch Hoffnungen und in
Ungern stellte der Kaiser mit seiner Erklärung vom 28. Januar 1790
die alte vor 1780 bestandene Verfassung wieder her.
Diese Wiederherstellung war jedoch nicht unbedingt geschehen,
denn der Kaiser erklärte ausdrücklich: „Übrigens haben wir beschlossen,
dass unserem Toleranzpatente, dann den diePfarrregulirung
betreffenden Anordnungen, und endlich denen die sich auf die Unterthanen
und ihre Behandlung sowohl, als den Nexus mit ihren Grundherren
beziehen, nichts abgebrochen werden soll, da ohnehin