Zur Geschichte der Feudal-Verfassung etc.
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Offenbar war in diesem Patente manches dunkel, manches hart
und manches geeignet Streit undProcesse herbeizuführen. Das Patent
wurde daher yon den Herrschaftsbesitzern und Pfarrern mit Widerwillen,
aber auch von einem grossen Theile der Bauern nicht gar
gern gesehen. Sie fürchteten Processe, und meinten, sie hätten ehemals
wohl gewusst, wie sie alle ihre Leistungen gegen den Staat,
die Herrschaften und die Pfarrer bestreiten könnten, sie wüssten aber
nicht, wie sie das viele Geld welches das Patent fordere, jetzt zusammenbringen
würden, auch meinten sie, die Berechtigung mittelst neu
abzuscliliessender Verträge von neuem statt Geld, Frohnen und Naturalleistungen
sich auflegen zu lassen, gebe wenig Aussicht auf
Erleichterung.
Diese Bemerkungen änderten nichts an der Sache, das Patent
wurde ausgeführt, aber es begannen auch die Streitigkeiten welche
man vorhergesehen hatte. Ein Theil der Neuerungspartei rieth daher,
die Abgaben an die Herrschaften, Vögte und Zehentherren gänzlich
und unentgeltlich aufzuheben, wie diess am 4. August 1789 in Frankreich
unter dem Beifall der ganzen aufgeklärten Welt geschehen sei.
Dieser Bath erbitterte noch mehr die Berechtigten, währeud er an
manchen Orten die Bauern stützig machte und jede Übereinkunft zur
Milderung der wahrgenommenen Übelstände erschwerte.
Auf gewisse Stellen des Patentes vom 10. Februar 1789
gestützt, glaubten auch manche Geistliche zu bemerken, dass die dem
zehnten Theil der Ernte nicht gleichkommenden Entrichtungen an
die Pfarrer, wenn sie auch Zehent hiessen, eigentlich doch kein
Zehent wären, und also nicht als aufgehoben zu betrachten kämen.
Darüber erfolgte mit dem Ilofdecret vom 5. Oct. 1789 eine
deutliche aber doch den Pfarrern ungünstige Erklärung und seit jener
Zeit hielten auch diese sich in Ansehung ihrer Einkünfte für zu
Grunde gerichtet.
Man konnte nach der Einführung des Josephinischen Grundsteuersystems
fragen, ob jetzt noch Herrschaften und Unterthanen im
Feudalsinn bestehen können, aber das Patent bejahte die Frage und
erklärte die den Herrschaftsbesitzern gelassenen Bezüge als „Vergütung
für den Schutz”, welchen die Unterthanen von der Herrschaft
geniessen. Man konnte aber fragen, in was dieser Schutz bestehe und
fragte auch wirklich so. Zur Ausübung der Patrimonialgesetze und
Patrimonialpolizei waren jetzt weniger Gründe da als jemals, und
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