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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Zur  Geschichte  der  Feudal-Verfassung  eie.
dies  doch  nur  dadurch  geschehen,  dass  er  in  eine  gewöhnliche
B  e  a  m  t  e  n  s  t  e  11  u  n  g  trat.  Er  war  dabei  gleich  jedem  Gerichtsverwalter
  an  die  bestehenden  Gesetze  gewiesen,  die  ehemalige  oft  discretionäre
  Gewalt  hatte  aufgehört.
Diese  Veränderung  in  der  Stellung  der  Herrschaftsbesitzer  hatte
für  die  Feudalverhältnisse  im  Staate  wichtige  Folgen,  und  zwar  um
so  mehr,  als  sie  sich  nach  allen  Richtungen  hin  allmählich  geltend
machten.
Aus  ihnen  ging  hervor,  dass  die  Person  des  Herrschaftsbesitzers ­
  für  seine  Bauern  minder  wichtig  wurde,  und  der  Einfluss
der  herrschaftlichen  Beamten  stieg.  Die  neue  Stellung  machte,
dass  viele  Herrschaftsbesitzer  weniger  als  ehemals  auf  ihren  Herrschaften ­
  verweilten,  und  mit  den  Verhältnissen  des  Volkes  minder
bekannt  wurden.  Auch  jenes  gegenseitige  Zutrauen  welches  sich
ehemals  oft  dort  zeigte,  wo  eine  Herrschaft  durch  mehrere  Generationen ­
  bei  einer  und  der  nämlichen  Familie  geblieben  war,  nahm  ah,
weil  oft,  zufolge  der  Gesetze  über  die  Erbfolge  und  die  Hypotheken, ­
  ein  Gut  binnen  wenigen  Jahren  aus  einer  Hand  in  die  andere
ging.  Es  gab  überdies  zufolge  der  grösseren  Beweglichkeit  des  Vermögens ­
  viele  Herrschaftsbesitzer  welche  an  ihren  Gütern  fast  nur
die  Rente  schätzten,  und  sehr  viele  herrschaftliche  Beamte  welche,
entfernt  von  den  Augen  ihres  Dienstgebers,  viel  Herzlosigkeit  in  ihrer
Verwaltung  zeigten.
So  viel  war  aber  durch  den  Grundsatz,  dass  der  Herrschaftsbesitzer ­
  seine  Gerichtsbarkeit  durch  gesetzlich  befähigte  nur  den  Staats-Lehöi
  den  verantwortliche  Beamte  ausüben  dürfe,  entschieden,  dass
von  dieser  Seite  der  Herrschaftsbesitzer  in  ein  neues  Verhältniss  gesetzt ­
  war.  Es  hatte  viele  Ähnlichkeit  mit  jenen  Veränderungen,  zufolge ­
  deren  in  der  Periode  von  1814—1844  mancher  unumschränkt
gewesene  Fürst  zu  einem  constitutionellen  Regenten  geworden  ist.
Die  Herrschaftsbesitzer  konnten  anfangs  die  grosse  Wichtigkeit
der  neuen  Gesetze  nicht  begreifen.  Sie  verlangten  oft  von  ihrem  mit
den  politischen  oder  gerichtlichen  Geschäften  betrauten  Beamten,
dass  er  das  und  jenes  auf  die  dem  Herrschaftsbesitzer  gefällige  Art
entscheide.  Tliat  der  Beamte  dies,  so  bekam  er  Verdruss  mit
den  höheren  Staatsbehörden,  tliat  er  es  nicht,  so  hatte  er  Unzufriedenheit ­
  und  vielleicht  die  Dienstesaufkündigung  von  seinem  Dienstherrn ­
  zu  erwarten.  Die  höheren  Regierungsbehörden  waren  daher  seit
            
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