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Zur Geschichte der Feudal-Verfassung eie.
dies doch nur dadurch geschehen, dass er in eine gewöhnliche
B e a m t e n s t e 11 u n g trat. Er war dabei gleich jedem Gerichtsverwalter
an die bestehenden Gesetze gewiesen, die ehemalige oft discretionäre
Gewalt hatte aufgehört.
Diese Veränderung in der Stellung der Herrschaftsbesitzer hatte
für die Feudalverhältnisse im Staate wichtige Folgen, und zwar um
so mehr, als sie sich nach allen Richtungen hin allmählich geltend
machten.
Aus ihnen ging hervor, dass die Person des Herrschaftsbesitzers
für seine Bauern minder wichtig wurde, und der Einfluss
der herrschaftlichen Beamten stieg. Die neue Stellung machte,
dass viele Herrschaftsbesitzer weniger als ehemals auf ihren Herrschaften
verweilten, und mit den Verhältnissen des Volkes minder
bekannt wurden. Auch jenes gegenseitige Zutrauen welches sich
ehemals oft dort zeigte, wo eine Herrschaft durch mehrere Generationen
bei einer und der nämlichen Familie geblieben war, nahm ah,
weil oft, zufolge der Gesetze über die Erbfolge und die Hypotheken,
ein Gut binnen wenigen Jahren aus einer Hand in die andere
ging. Es gab überdies zufolge der grösseren Beweglichkeit des Vermögens
viele Herrschaftsbesitzer welche an ihren Gütern fast nur
die Rente schätzten, und sehr viele herrschaftliche Beamte welche,
entfernt von den Augen ihres Dienstgebers, viel Herzlosigkeit in ihrer
Verwaltung zeigten.
So viel war aber durch den Grundsatz, dass der Herrschaftsbesitzer
seine Gerichtsbarkeit durch gesetzlich befähigte nur den Staats-Lehöi
den verantwortliche Beamte ausüben dürfe, entschieden, dass
von dieser Seite der Herrschaftsbesitzer in ein neues Verhältniss gesetzt
war. Es hatte viele Ähnlichkeit mit jenen Veränderungen, zufolge
deren in der Periode von 1814—1844 mancher unumschränkt
gewesene Fürst zu einem constitutionellen Regenten geworden ist.
Die Herrschaftsbesitzer konnten anfangs die grosse Wichtigkeit
der neuen Gesetze nicht begreifen. Sie verlangten oft von ihrem mit
den politischen oder gerichtlichen Geschäften betrauten Beamten,
dass er das und jenes auf die dem Herrschaftsbesitzer gefällige Art
entscheide. Tliat der Beamte dies, so bekam er Verdruss mit
den höheren Staatsbehörden, tliat er es nicht, so hatte er Unzufriedenheit
und vielleicht die Dienstesaufkündigung von seinem Dienstherrn
zu erwarten. Die höheren Regierungsbehörden waren daher seit