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Ignaz ß e i cl t e 1.
den väterlichen Besitz übernahm, seinen Geschwistern angemessene
Erbtheile auszahle oder versichere. Da das erstere selten geschehen
konnte, war das letztere Regel, aber die nothwendige Folge war auch
hier, dass dem Herrschaftsbesitzer ein grosser Theil der Einkünfte
von seinem Besitze entging.
Um eben diese Zeit stiegen auch wegen der grösseren Sorgfalt
welche die Regierung auf den Strassenbau, die Volksschulen, die
Arreste und andere wichtige Anstalten verwendete, die von den Herrschaftsbesitzern
verlangten Beiträge. Am meisten aber empfanden
nicht sowohl in Ansehung der Ausgaben als der gesellschaftlichen
Stellung die Herrschaftsbesitzer die Folgen der seit dem Anfänge des
Jahres 1781 begonnenen Justizreformen.
Durch die um diese Zeit hervorgetretene Einführung einer
wissenschaftlichen Justizpflege verschwand für den Herrschaftsbesitzer
jene Stellung hei welcher er, wenn er wollte, auch persönlich
die Justiz verwalten und zwar oft nach örtlichen Normen und ohne
dass eine Berufung an einen höheren Richter zulässig gewesen
wäre, verwalten konnte. Grosse Gutsbesitzer hatten zwar selten dieses
Recht persönlich ausgeüht, sondern meistens durch ihre Beamten
Recht sprechen lassen, doch hatten sie oft auf den Beamten einen
bestimmenden Einfluss ausgeüht, und in einzelnen Fällen wohl auch
persönlich gehandelt. Dieses Verhältniss fiel (1781—178S) nach
und nach weg, und mit ihm das Wesen der Patrimonialgerichtsbarkeit.
Ihr Namen blieb zwar, doch änderte dies in der Sache Nichts,
und es vernichtete für den Herrschaftsbesitzer einen Hauptvorzug seiner
Stellung. Der Herrschaftsbesitzer konnte jetzt, wenn er nicht von
dem Appellationsgerichte zur Bekleidung des Richteramtes persönlich
fähig erklärt wurde, die Justiz in allen ihren Abtheilungen nur durch
einen von ihm aufgestellten Gerichtsverwalter (Justiziär) ausüben,
und dieser Gerichtsverwalter war nicht dem Gutsherrn der
ihn ernannte und besoldete, sondern dem Appellationsgegerichte
verantwortlich, welches unter Umständen auch auf
seine Entfernung dringen konnte. Bald befolgte die Regierung in
Ansehung der politischen Amtsverwaltung dasselbe System; der
Herrschaftsbesitzer war also, obgleich der Curialstyl die Herrschaftsbesitzer
noch immer „die Obrigkeit” nannte, doch der Sache nach
keine Obrigkeit mehr, denn wenn er auch wirklich persönlich das
Richteramt ausübte und die politische Verwaltung führte, so konnte