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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  ß  e  i  cl  t  e  1.

den  väterlichen  Besitz  übernahm,  seinen  Geschwistern  angemessene
Erbtheile  auszahle  oder  versichere.  Da  das  erstere  selten  geschehen
konnte,  war  das  letztere  Regel,  aber  die  nothwendige  Folge  war  auch
hier,  dass  dem  Herrschaftsbesitzer  ein  grosser  Theil  der  Einkünfte
von  seinem  Besitze  entging.
Um  eben  diese  Zeit  stiegen  auch  wegen  der  grösseren  Sorgfalt
welche  die  Regierung  auf  den  Strassenbau,  die  Volksschulen,  die
Arreste  und  andere  wichtige  Anstalten  verwendete,  die  von  den  Herrschaftsbesitzern ­
  verlangten  Beiträge.  Am  meisten  aber  empfanden
nicht  sowohl  in  Ansehung  der  Ausgaben  als  der  gesellschaftlichen
Stellung  die  Herrschaftsbesitzer  die  Folgen  der  seit  dem  Anfänge  des
Jahres  1781  begonnenen  Justizreformen.
Durch  die  um  diese  Zeit  hervorgetretene  Einführung  einer
wissenschaftlichen  Justizpflege  verschwand  für  den  Herrschaftsbesitzer ­
  jene  Stellung  hei  welcher  er,  wenn  er  wollte,  auch  persönlich
die  Justiz  verwalten  und  zwar  oft  nach  örtlichen  Normen  und  ohne
dass  eine  Berufung  an  einen  höheren  Richter  zulässig  gewesen
wäre,  verwalten  konnte.  Grosse  Gutsbesitzer  hatten  zwar  selten  dieses
Recht  persönlich  ausgeüht,  sondern  meistens  durch  ihre  Beamten
Recht  sprechen  lassen,  doch  hatten  sie  oft  auf  den  Beamten  einen
bestimmenden  Einfluss  ausgeüht,  und  in  einzelnen  Fällen  wohl  auch
persönlich  gehandelt.  Dieses  Verhältniss  fiel  (1781—178S)  nach
und  nach  weg,  und  mit  ihm  das  Wesen  der  Patrimonialgerichtsbarkeit.
Ihr  Namen  blieb  zwar,  doch  änderte  dies  in  der  Sache  Nichts,
und  es  vernichtete  für  den  Herrschaftsbesitzer  einen  Hauptvorzug  seiner
Stellung.  Der  Herrschaftsbesitzer  konnte  jetzt,  wenn  er  nicht  von
dem  Appellationsgerichte  zur  Bekleidung  des  Richteramtes  persönlich
fähig  erklärt  wurde,  die  Justiz  in  allen  ihren  Abtheilungen  nur  durch
einen  von  ihm  aufgestellten  Gerichtsverwalter  (Justiziär)  ausüben,
und  dieser  Gerichtsverwalter  war  nicht  dem  Gutsherrn  der
ihn  ernannte  und  besoldete,  sondern  dem  Appellationsgegerichte
  verantwortlich,  welches  unter  Umständen  auch  auf
seine  Entfernung  dringen  konnte.  Bald  befolgte  die  Regierung  in
Ansehung  der  politischen  Amtsverwaltung  dasselbe  System;  der
Herrschaftsbesitzer  war  also,  obgleich  der  Curialstyl  die  Herrschaftsbesitzer ­
  noch  immer  „die  Obrigkeit”  nannte,  doch  der  Sache  nach
keine  Obrigkeit  mehr,  denn  wenn  er  auch  wirklich  persönlich  das
Richteramt  ausübte  und  die  politische  Verwaltung  führte,  so  konnte
            
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