Zur Geschichte der Feudal-Verfassung etc. 920
cationseinlagssumme auszumessen. Ausserdem wurdejedemFideicommissbesitzer
gestattet, ein Drittheil von dem wahren Werthe seines
Fideicommisses einzuschulden, gegen die Verbindlichkeit von dieser
Schuld jährlich wenigstens vier Procent abzuzahlen.
Es ist einleuchtend, dass wenn ein Fideicommissbesitzer von
diesei Befugniss Gebrauch machte, Jahre kommen konnten, in denen
et nur ein Drittheil jener Einkünfte hatte, welche sein Fideicommiss,
wofern es schuldfrei gewesen wäre, ihm abgeworfen hätte.
Ganz natürlich erfolgte nun bei beträchtlichen Schulden auf
einem hideieommisse eine beträchtliche Einschränkung jenes Aufwandes,
welchen ehemals die Besitzer eines solchen Fideicommisses
gemacht hatten. Eben so war nun von Ersparungen, welche
ehemals aus den laufenden Einkünften zu Gunsten der nachgebornen
Kinder gemacht worden waren, nicht mehr die Rede. Bei einem bereits
mit Schulden bebürdeten Fideicommisse mussten daher oft, um den
INachgebornen etwas zu hinterlassen, neue Schulden gemacht werden.
W as bei den Realfideicommissen durch die Aufnahme von Buchschulden
geschah, konnte auch bei Geldfideicommiss'en entstehen,
weil auch bei ihnen es erlaubt war, sie bis auf ein Drittheil mit
Schulden zu bebürden. Es konnte aber auch noch eine andere
von vielen 1amilien gescheute Veränderung dadurch entstehen, dass
der Fideicommissbesitzer in der Zerstückelung seiner Maierhöfe und
dei Veräusserung nutzbringender Rechte bei weitem weniger als
ehemals beschränkt war.
Der Gesetzgebung waren die Folgen welche aus ihren Anordnungen
hervorgehen würden, nicht unbekannt, aber man handelte dabei
nach politischen Grundsätzen. Selbst die Folgen waren für die äussere
Erscheinung geringer als sie, wenn man die Gesetze an sich beti
achtete, hätten sein sollen. In den meisten Familien welche Fideicommisse
besassen, herrschte viel Familiengeist, und gerade in den
giössten Fideicommissen war die Veränderung verhältnissmässig am
geringsten.
liefer griff in den Besitzstand einzelner adeliger Familien das
Gesetz über die Intestat-Erbfolge vom 11. MaiiTSS ein, indem es
fiii alle Geschwister ein gleiches Erbrecht festsetzte. Aus diesem
Gesetze ging nothwendig hervor eine Theilung der herrschaftlichen
Besitzungen, insoferne sie'gesetzlich zulässig war, oder nach einem
lodesfalle des Besitzers die Nothwendigkeit, dass jener Sohn welcher