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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Feudal-Verfassung  etc.  920
cationseinlagssumme  auszumessen.  Ausserdem  wurdejedemFideicommissbesitzer
  gestattet,  ein  Drittheil  von  dem  wahren  Werthe  seines
Fideicommisses  einzuschulden,  gegen  die  Verbindlichkeit  von  dieser
Schuld  jährlich  wenigstens  vier  Procent  abzuzahlen.
Es  ist  einleuchtend,  dass  wenn  ein  Fideicommissbesitzer  von
diesei  Befugniss  Gebrauch  machte,  Jahre  kommen  konnten,  in  denen
et  nur  ein  Drittheil  jener  Einkünfte  hatte,  welche  sein  Fideicommiss,
wofern  es  schuldfrei  gewesen  wäre,  ihm  abgeworfen  hätte.
Ganz  natürlich  erfolgte  nun  bei  beträchtlichen  Schulden  auf
einem  hideieommisse  eine  beträchtliche  Einschränkung  jenes  Aufwandes, ­
  welchen  ehemals  die  Besitzer  eines  solchen  Fideicommisses
gemacht  hatten.  Eben  so  war  nun  von  Ersparungen,  welche
ehemals  aus  den  laufenden  Einkünften  zu  Gunsten  der  nachgebornen
Kinder  gemacht  worden  waren,  nicht  mehr  die  Rede.  Bei  einem  bereits
mit  Schulden  bebürdeten  Fideicommisse  mussten  daher  oft,  um  den
INachgebornen  etwas  zu  hinterlassen,  neue  Schulden  gemacht  werden.
W  as  bei  den  Realfideicommissen  durch  die  Aufnahme  von  Buchschulden ­
  geschah,  konnte  auch  bei  Geldfideicommiss'en  entstehen,
weil  auch  bei  ihnen  es  erlaubt  war,  sie  bis  auf  ein  Drittheil  mit
Schulden  zu  bebürden.  Es  konnte  aber  auch  noch  eine  andere
von  vielen  1amilien  gescheute  Veränderung  dadurch  entstehen,  dass
der  Fideicommissbesitzer  in  der  Zerstückelung  seiner  Maierhöfe  und
dei  Veräusserung  nutzbringender  Rechte  bei  weitem  weniger  als
ehemals  beschränkt  war.
Der  Gesetzgebung  waren  die  Folgen  welche  aus  ihren  Anordnungen ­
  hervorgehen  würden,  nicht  unbekannt,  aber  man  handelte  dabei
nach  politischen  Grundsätzen.  Selbst  die  Folgen  waren  für  die  äussere
Erscheinung  geringer  als  sie,  wenn  man  die  Gesetze  an  sich  beti
  achtete,  hätten  sein  sollen.  In  den  meisten  Familien  welche  Fideicommisse ­
  besassen,  herrschte  viel  Familiengeist,  und  gerade  in  den
giössten  Fideicommissen  war  die  Veränderung  verhältnissmässig  am
geringsten.
liefer  griff  in  den  Besitzstand  einzelner  adeliger  Familien  das
Gesetz  über  die  Intestat-Erbfolge  vom  11.  MaiiTSS  ein,  indem  es
fiii  alle  Geschwister  ein  gleiches  Erbrecht  festsetzte.  Aus  diesem
Gesetze  ging  nothwendig  hervor  eine  Theilung  der  herrschaftlichen
Besitzungen,  insoferne  sie'gesetzlich  zulässig  war,  oder  nach  einem
lodesfalle  des  Besitzers  die  Nothwendigkeit,  dass  jener  Sohn  welcher
            
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