Zur Geschichte der Feudal-Verfassung etc.
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1783 sagte daher bereits im Eingänge: „Bei der nunmehr aufgehobenen
Leibeigenschaft sollen die Dominien da, wo das Eigenthum
der unterthänigen Gründe den Unterthanen Bauern noch nicht eingeräumt
ist, und die Unterthanen darum anlangen”, ihnen solches gegen
leidliche Ratenzahlungen bewilligen. Es wurde als Erläuterung über
das, was nunmehr zum Begriffe des Eigenthums der Bauern mit
Rücksicht auf die ehemaligen Grundsätze gehörte, einiges ausdrücklich
aufgezählt, es hiess nämlich: „Die bereits ihre Gründe eigenthümlich
besitzenden, oder solche künftig in das Eigenthum übernehmenden
Unterthanen können 1. sobald sie ihre Gründe eigenthümlich
besitzen, sie vermög des ihnen gebührenden dominii utilis jedoch
ohne Nachtheil der grundherrlichen Gerechtsame nach Gutdünken
besitzen, verpfänden, verkaufen oder vertauschen“, nur allein die zu
den Häusern gehörigen Gründe ausgenommen, welche vermög ihrer
Bestimmung ohne das Haus nicht verkauft werden können; 2. sind
die Unterthanen nicht schuldig, den obrigkeitlichen Consens zur
Einschuldung nachzusuchen, doch soll der Unterthan über zwei
Drittheile seines liegenden Vermögens nicht einschulden und kann
derselbe im widrigen Falle von seinem Grunde mit Beobachtung
der hierüber bestehenden Vorschriften abgestiftet werden”.
Dieses Gesetz verbreitete, wie mau sieht, das freie Bauerneigentlmm
auch in den der Leibeigenschaft unterworfen gewesenen
Gegenden, bereitete aber auch allgemein die tiefe in der späteren
Zeit zum Vorschein gekommene Einschuldung der Bauernwirthschaften
vor.
Bald nachher geschah ein Hauptschritt zur Schwächung des
Feudalsystems durch die im Jahre 1784 den Kreisämtern neu ertheilten
Instructionen. Jene für die böhmischen Kreiscommissäre in
Ansehung der Kreisbereisungen datirt vom 11. März 1784 gab den
Kreiscommissären in Ansehung der Verhältnisse der Bevölkerung in
Denkungsart, Nahrungserwerb, Auswanderung, Recrutirungen. Seelsorge,
Toleranzsachen, Sanitätswesen, Religionsgepränge, Aberglauben,
Schulsachen, Kundmachung der Gesetze u. s. w. ein ausgedehntes
Recht der Aufsicht, der Nachforschung und nach Umständen der
Abstellung, ganz natürlich waren dabei die Unterthansverhältnisse
nicht vergessen und in Ansehung ihrer konnte das Kreisamt selbst
Neuerungen hervorrufen, was um jene Zeit alle Dominien einschiichterte.