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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Feudal-Verfassung  etc.

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1783  sagte  daher  bereits  im  Eingänge:  „Bei  der  nunmehr  aufgehobenen ­
  Leibeigenschaft  sollen  die  Dominien  da,  wo  das  Eigenthum
der  unterthänigen  Gründe  den  Unterthanen  Bauern  noch  nicht  eingeräumt ­
  ist,  und  die  Unterthanen  darum  anlangen”,  ihnen  solches  gegen
leidliche  Ratenzahlungen  bewilligen.  Es  wurde  als  Erläuterung  über
das,  was  nunmehr  zum  Begriffe  des  Eigenthums  der  Bauern  mit
Rücksicht  auf  die  ehemaligen  Grundsätze  gehörte,  einiges  ausdrücklich ­
  aufgezählt,  es  hiess  nämlich:  „Die  bereits  ihre  Gründe  eigenthümlich
  besitzenden,  oder  solche  künftig  in  das  Eigenthum  übernehmenden ­
  Unterthanen  können  1.  sobald  sie  ihre  Gründe  eigenthümlich
besitzen,  sie  vermög  des  ihnen  gebührenden  dominii  utilis  jedoch
ohne  Nachtheil  der  grundherrlichen  Gerechtsame  nach  Gutdünken
besitzen,  verpfänden,  verkaufen  oder  vertauschen“,  nur  allein  die  zu
den  Häusern  gehörigen  Gründe  ausgenommen,  welche  vermög  ihrer
Bestimmung  ohne  das  Haus  nicht  verkauft  werden  können;  2.  sind
die  Unterthanen  nicht  schuldig,  den  obrigkeitlichen  Consens  zur
Einschuldung  nachzusuchen,  doch  soll  der  Unterthan  über  zwei
Drittheile  seines  liegenden  Vermögens  nicht  einschulden  und  kann
derselbe  im  widrigen  Falle  von  seinem  Grunde  mit  Beobachtung ­
  der  hierüber  bestehenden  Vorschriften  abgestiftet  werden”.
Dieses  Gesetz  verbreitete,  wie  mau  sieht,  das  freie  Bauerneigentlmm
  auch  in  den  der  Leibeigenschaft  unterworfen  gewesenen
Gegenden,  bereitete  aber  auch  allgemein  die  tiefe  in  der  späteren
Zeit  zum  Vorschein  gekommene  Einschuldung  der  Bauernwirthschaften
  vor.
Bald  nachher  geschah  ein  Hauptschritt  zur  Schwächung  des
Feudalsystems  durch  die  im  Jahre  1784  den  Kreisämtern  neu  ertheilten
  Instructionen.  Jene  für  die  böhmischen  Kreiscommissäre  in
Ansehung  der  Kreisbereisungen  datirt  vom  11.  März  1784  gab  den
Kreiscommissären  in  Ansehung  der  Verhältnisse  der  Bevölkerung  in
Denkungsart,  Nahrungserwerb,  Auswanderung,  Recrutirungen.  Seelsorge, ­
  Toleranzsachen,  Sanitätswesen,  Religionsgepränge,  Aberglauben,
Schulsachen,  Kundmachung  der  Gesetze  u.  s.  w.  ein  ausgedehntes
Recht  der  Aufsicht,  der  Nachforschung  und  nach  Umständen  der
Abstellung,  ganz  natürlich  waren  dabei  die  Unterthansverhältnisse
nicht  vergessen  und  in  Ansehung  ihrer  konnte  das  Kreisamt  selbst
Neuerungen  hervorrufen,  was  um  jene  Zeit  alle  Dominien  einschiichterte.

            
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