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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  Beidtel.

Herrschaft  aber  bedeutende  Kosten  machte,  so  wurde  von  letzterer,
um  allen  Unannehmlichkeiten  auszuweichen,  oft  ein  Vergleich  eingegangen, ­
  den  sie  unter  andern  Umständen  nicht  eingegangen  wäre.
Dieses  Gesetz  machte  auch  bei  weitem  mehr,  als  es  bis  dahin  ?
der  Fall  gewesen  war,  die  Kreisämter  zu  den  Beschützern  der  sogenannten ­
  Unterthansforderungen  und  die  Bauern  bemerkten  bald,  wie
die  Sache  stehe.
Das  Strafpatent  beschränkte  sehr  das  Strafrecht  der  Herrschaften ­
  in  Ansehung  der  Feudalverpflichtungen,  band  seine  Ausübung ­
  an  die  Errichtung  förmlicher  Protokolle  und  hei  den  etwas
grösseren  Strafen  an  die  Genehmigung  des  Kreisamtes,  erlaubte  keine
Art  von  Geldstrafen,  setzte,  wenn  herrschaftliche  Hechte  durch  die
Bauern  verletzt  wurden,  wie  z.  B.  bei  Waldbeschädigungen  die
Erhebung  des  Schadens,  durch  unparteiische  Sachverständige  fest
und  unterwarf  überhaupt  die  Strafrechtspflege  der  Herrschaften  einer
speciellen  kreisämtlichen  Aufsicht.
Für  jene  Länder  in  denen  verfassungsmässig  die  Leibeigenschaft ­
  herrschte  (und  in  dieser  Lage  waren  vorzugsweise  Böhmen,
Mähren  und  Krain)  wurde  im  Jahre  1782  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft ­
  ausgesprochen.  Für  Böhmen  geschah  es  mit  dem  Gesetze
vom  IS.  Jänner  1782.
Dieses  Gesetz  sagte:  „jeder  Unterthan  sei  blos  gegen  vorhergehende ­
  Anzeige  und  unentgeltlichen  Meldzettel  sich  zu  verehelichen
„berechtigt”;  ferner.es  stehe  „jedem  Unterthan  frei,  unter  Beobachtung ­
  dessen  was  das  Werbbezirkssystem  mit  sich  bringt,  auch  von
der  Herrschaft  wegzuziehen,  und  innerhalb  des  Landes  sich  niederzulassen ­
  oder  Dienste  zu  suchen”;  nur  wurde  festgesetzt,  dass,  in
diesen  Fällen  die  Unterthanen  einen  unentgeltlichen  Entlassschein  erheben ­
  sollen.
„Nicht  minder”,  hiess  es,  „können  die  Unterthanen  nach  Willkür
Handwerke  und  Künste  lernen  und  ohne  Losbriefe,  welche  ohnehin
gänzlich  aufhören,  ihrem  Nahrungserwerbe  da,  wo  sie  ihn  finden,
nachgehen”.  Ausdrücklich  wurde  aber  auch  festgesetzt,  dass  alle
übrigen  auf  den  unterthänigen  Gründen  haftenden  Boboten,  Geklund
  Naturalprästationen,  die  durch  die  Urbarialpatente  ohnehin  bestimmt ­
  sind,  fortdauern.
Die  Herrschaftsbesitzer  befanden  sich  nicht  in  der  Lage  Demonstrationen ­
  wagen  zu  können,  und  eine  Verordnung  vom  1.  Nov,
            
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