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Ignaz Beidtel.
Herrschaft aber bedeutende Kosten machte, so wurde von letzterer,
um allen Unannehmlichkeiten auszuweichen, oft ein Vergleich eingegangen,
den sie unter andern Umständen nicht eingegangen wäre.
Dieses Gesetz machte auch bei weitem mehr, als es bis dahin ?
der Fall gewesen war, die Kreisämter zu den Beschützern der sogenannten
Unterthansforderungen und die Bauern bemerkten bald, wie
die Sache stehe.
Das Strafpatent beschränkte sehr das Strafrecht der Herrschaften
in Ansehung der Feudalverpflichtungen, band seine Ausübung
an die Errichtung förmlicher Protokolle und hei den etwas
grösseren Strafen an die Genehmigung des Kreisamtes, erlaubte keine
Art von Geldstrafen, setzte, wenn herrschaftliche Hechte durch die
Bauern verletzt wurden, wie z. B. bei Waldbeschädigungen die
Erhebung des Schadens, durch unparteiische Sachverständige fest
und unterwarf überhaupt die Strafrechtspflege der Herrschaften einer
speciellen kreisämtlichen Aufsicht.
Für jene Länder in denen verfassungsmässig die Leibeigenschaft
herrschte (und in dieser Lage waren vorzugsweise Böhmen,
Mähren und Krain) wurde im Jahre 1782 die Aufhebung der Leibeigenschaft
ausgesprochen. Für Böhmen geschah es mit dem Gesetze
vom IS. Jänner 1782.
Dieses Gesetz sagte: „jeder Unterthan sei blos gegen vorhergehende
Anzeige und unentgeltlichen Meldzettel sich zu verehelichen
„berechtigt”; ferner.es stehe „jedem Unterthan frei, unter Beobachtung
dessen was das Werbbezirkssystem mit sich bringt, auch von
der Herrschaft wegzuziehen, und innerhalb des Landes sich niederzulassen
oder Dienste zu suchen”; nur wurde festgesetzt, dass, in
diesen Fällen die Unterthanen einen unentgeltlichen Entlassschein erheben
sollen.
„Nicht minder”, hiess es, „können die Unterthanen nach Willkür
Handwerke und Künste lernen und ohne Losbriefe, welche ohnehin
gänzlich aufhören, ihrem Nahrungserwerbe da, wo sie ihn finden,
nachgehen”. Ausdrücklich wurde aber auch festgesetzt, dass alle
übrigen auf den unterthänigen Gründen haftenden Boboten, Geklund
Naturalprästationen, die durch die Urbarialpatente ohnehin bestimmt
sind, fortdauern.
Die Herrschaftsbesitzer befanden sich nicht in der Lage Demonstrationen
wagen zu können, und eine Verordnung vom 1. Nov,