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Freiherr v. Sacke n.
(len den Beinamen Aelium, so Aelia Mursa *)> Aeliuni Cetium
(Mautern an der Donau) u. a. 2 ).
Sonach erhielt Carnunt die übliche Municipal-Verfassung. Als
Magistrat standen an der Spitze die Duumviri juri dicundo (die
eigentlichen Magistratus), den Prätoren nachgebildet, welche die
Gerichtsbarkeit, und den Vorsitz im Senate hatten; neben ihnen die
zwei Ädilen (alle zusammen bildeten die IIII yiri), denen die inneren
Angelegenheiten, das Polizeiwesen, die Sorge für Erhaltung öffentlicher
Gebäude, Bäder und Strassen, die Approvisionirung u. dgl. in
letzter Instanz oblag. Die Quinquennales fungirten als Municipal-Censoren
und hatten die Listen für die Wahl des Senats und der
Magistrate anzufertigen; die Verwaltung der städtischen Einkünfte,
das Amt eines Bürgermeisters versah wahrscheinlich auch hier ein
vom Kaiser ernannter Curator, wie dies seit Trajan ziemlich allgemein
Übung gewesen zu sein scheint 3 ). Die Wirksamkeit des
Senats Qordo decurionum, decurionesj, der gewöhnlich aus
100 Mitgliedern bestand, betraf vorzugsweise nur die Communal-Angelegenheiten
(eine Art Gemeinderath); zum Decurio wurde ein
bestimmter Census gefordert 4 ); der Curator wurde in der Regel
aus den Decurionen genommen 5 ): freilich nahmen im Allgemeinen
die equites Romani oder die in Rom Ämter bekleidet hatten, bei
Besetzung der magistratischen Würden die erste Stelle ein. Man
ersieht schon aus diesen Grundzügen der Municipal-Verfassung, dass
die Freiheit der Städte eben nicht sehr gross war, und in der That
suchten die Kaiser planmässig die Administration immer mehr den
Beamten in die Hände zu gehen, die Freiheit der städtischen Verwaltung
zu unterdrücken, und die Gemeinden allmählich dem Staatsorganismus
einzuverleiben.
*) Orelii, 3067. Katancsich, Istri adcolae I, pag. 476.
2 ) So auf einem in Tuln gefundenen Steine bei Katancsich 1. c. Nr. XLIV und auf
dem wenig bekannten in Lambach. S. Pritz, Gescb. des Landes ob der
Enns, I, S. 46.
3 ) Vgl. Gruter, pag. CCCXCII, 7.
Er scheint nicht an allen Orten gleich gewesen zu sein; nach Plinius I, 19>
aber scheint er in einem Vermögen von wenigstens 100.000 Sest. bestanden
zu haben.
ö ) Vgl. Gruter, pag. CDXLIV, 5.