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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Freiherr  v.  Sacke  n.

(len  den  Beinamen  Aelium,  so  Aelia  Mursa  *)>  Aeliuni  Cetium
(Mautern  an  der  Donau)  u.  a.  2 ).
Sonach  erhielt  Carnunt  die  übliche  Municipal-Verfassung.  Als
Magistrat  standen  an  der  Spitze  die  Duumviri  juri  dicundo  (die
eigentlichen  Magistratus),  den  Prätoren  nachgebildet,  welche  die
Gerichtsbarkeit,  und  den  Vorsitz  im  Senate  hatten;  neben  ihnen  die
zwei  Ädilen  (alle  zusammen  bildeten  die  IIII  yiri),  denen  die  inneren
Angelegenheiten,  das  Polizeiwesen,  die  Sorge  für  Erhaltung  öffentlicher ­
  Gebäude,  Bäder  und  Strassen,  die  Approvisionirung  u.  dgl.  in
letzter  Instanz  oblag.  Die  Quinquennales  fungirten  als  Municipal-Censoren
  und  hatten  die  Listen  für  die  Wahl  des  Senats  und  der
Magistrate  anzufertigen;  die  Verwaltung  der  städtischen  Einkünfte,
das  Amt  eines  Bürgermeisters  versah  wahrscheinlich  auch  hier  ein
vom  Kaiser  ernannter  Curator,  wie  dies  seit  Trajan  ziemlich  allgemein ­
  Übung  gewesen  zu  sein  scheint 3 ).  Die  Wirksamkeit  des
Senats  Qordo  decurionum,  decurionesj,  der  gewöhnlich  aus
100  Mitgliedern  bestand,  betraf  vorzugsweise  nur  die  Communal-Angelegenheiten
  (eine  Art  Gemeinderath);  zum  Decurio  wurde  ein
bestimmter  Census  gefordert  4 );  der  Curator  wurde  in  der  Regel
aus  den  Decurionen  genommen  5 ):  freilich  nahmen  im  Allgemeinen
die  equites  Romani  oder  die  in  Rom  Ämter  bekleidet  hatten,  bei
Besetzung  der  magistratischen  Würden  die  erste  Stelle  ein.  Man
ersieht  schon  aus  diesen  Grundzügen  der  Municipal-Verfassung,  dass
die  Freiheit  der  Städte  eben  nicht  sehr  gross  war,  und  in  der  That
suchten  die  Kaiser  planmässig  die  Administration  immer  mehr  den
Beamten  in  die  Hände  zu  gehen,  die  Freiheit  der  städtischen  Verwaltung ­
  zu  unterdrücken,  und  die  Gemeinden  allmählich  dem  Staatsorganismus ­
  einzuverleiben.

*)  Orelii,  3067.  Katancsich,  Istri  adcolae  I,  pag.  476.
2 )  So  auf  einem  in  Tuln  gefundenen  Steine  bei  Katancsich  1.  c.  Nr.  XLIV  und  auf
dem  wenig  bekannten  in  Lambach.  S.  Pritz,  Gescb.  des  Landes  ob  der
Enns,  I,  S.  46.
3 )  Vgl.  Gruter,  pag.  CCCXCII,  7.
Er  scheint  nicht  an  allen  Orten  gleich  gewesen  zu  sein;  nach  Plinius  I,  19>
aber  scheint  er  in  einem  Vermögen  von  wenigstens  100.000  Sest.  bestanden
zu  haben.
ö )  Vgl.  Gruter,  pag.  CDXLIV,  5.
            
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