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Joseph Climel.
Sie lautet auf beide Söhne, weil der König diese Verfügung
nothgedrungen traf und seinem jüngeren Sohne alle Ansprüche
sicher n wollte.
Wäre diese Urkunde vom 11. Juni 1283 eine unterschobene,
würde dieser augenfällige Widerspruch vermieden worden sein.
Zudem würde zum Beispiele Herzog Rudolf IV. dem es um die
wörtliche Beglaubigung dieser Gerechtsame zu thun war, sich wohl
nicht mit dieser so oberflächlichen Bestätigung begnügt haben, er
hätte ohne Zweifel die Urkunden durch K. Rudolf in extenso bestätigen
lassen!
Da aber diese so allgemein gehaltene Bestätigungsurkunde' der
österreichischen Freiheitsbriefe vom 11. Juni 1283 von Böhmer in
seinen Regesten (S. 121, Nr. 7S5) geradezu als unecht verworfen
und ganz bestimmt in das Jahr 1359 die Fabrication dieses „Machwerks"
verwiesen wird, da Wattenbach dieselbe wenigstens „im
höchsten Grade verdächtig” findet, so müssen wir uns mit den
Verdachtsgründen näher bekannt machen.
Böhmer hält alle Freiheitsbriefe für ein,, Machwerk” vom Jahre
1359, somit natürlich auch diese Bestätigung.
Wattenbach gibt wenigstens die Gründe an, warum sie im
höchsten Grade verdächtig ist.
„Sie passt nicht in das Itinerar!”
Man hat seit längerer Zeit, besonders seit der Zusammenstellung
der Regesten, das Itinerar zu einem Hauptkriterium der Echtheit von
Kaiserurkunden gemacht und alle jene verdächtigt oder kurzweg verworfen,
welche irgend einer Aufenthaltsangabe widersprechen.
Ich halte dieses Kriterium für unsicher. Man würde sehr irren,
wenn man die Kanzlei des Reichsoberhauptes mit der Person
desselben so enge verbände, dass erstere stets und unabweichlich
bei der letzteren sein müsste.
Wir haben Beweise genug, dass der Kaiser oder König bereits
vorausgereist, und seine Kanzlei erst mehrere Tage später nachfolgte
und das ist natürlich und begreiflich, besonders in den damaligen
Zeiten der Fehden und Kriege.
Die Geschäfte der Kanzlei konnten aufgeschoben werden, die
Ausfertigungen erfolgten oft mehrere Wochen nach den Bewilligungen;
man weiss ja, dass Actum und Datum oft weit auseinander.
In früherer Zeit wurde in Urkunden genau angegeben, wann