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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  den  Ursprung  des  Privilegium  Fridericianum  majus.

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„konnten  sie  zu  tragen,  war  wohl  keine  Veranlassung  zu  dem
„besonder  n  Her  vor  ziehen  dieser  Privilegien,”  nicht  begründen. ­

Ich  habe  ja  eben  mich  darauf  berufen,  dass  „die  Geschichte
„die  Existenz  dieser  Urkunden  seit  Ottokar  nach  weise,”  „dass
„man  die  in  diesen  Documenten  den  österreichischen  Herzogen
„zugesprochenen  Gerechts’ame  geltend  machen  wollte.”
Vom  Inhalt  ist  Gebrauch  gemacht  worden,  das  besondere
Hervor  ziehen,  das  formelle  Anfuhren  vermied  man.  König
Rudolf  bestätigte  ja  diese  wichtigen  Urkunden  nur  im  Allgemeinen,
nur  die  Daten  der  Urkunden  werden  angeführt.
Warum  dies?  War  man  etwa  von  der  Falschheit  dieser
Documente  überzeugt,  wollte  man  damit  nicht  herausrücken?
Das  glaube  ich  nicht,  aber  man  war  nicht  im  Klaren  damit
und  zudem  war  der  Inhalt  selbst  durchaus  nicht  ganz  willkommen.
Ist  es  befremdend,  wenn  Urkunden,  die  im  Äussern  selbst
gelehrte  Männer  neuerer  Zeit  täuschten,  in  früherer  Zeit  für
echt  galten  und  das  Urtheil  über  Wahrheit  und  Recht  irre  führten.
Wir  haben  ja  eine  Spur,  dass  zur  Zeit  ihres  Ursprunges  (nach
meiner  Ansicht)  diese  Documente  so  halb  und  halb  respectirt
  wurden.  Für  uns  ist  es  klar,  dass  König  Ottokar  II.  gegenüber
dem  deutschen  Reiche  und  seinem  Oberhaupte  kein  Recht  hatte.
Und  doch  heisst  es  in  dem  Laudum  Concorcliae  zwischen
König  Rudolf  und  König  Ottokar  vom  21.  November  1276  (s.  Rauch
östr.  Gesell.  Ed.  III.  Anhang  S.  46—Sl):  „Rem  arbitramur,  quod
»dominus  0.  Rex  Roemie,  cedat  simpliciter  et  precise,  omni  juri
„quod  habebat  uel  habere  uidebatur,  in  terris  et  hominibus,
»cuiuscumque  condicionis  existant,  Austria  uidelicet  Styria,  Karinthia,
„Carniola,  Marchia,  Egra  et  Portunahonis.”
Wir  sehen,  dass  König  Ottokar  sich  einen  Schein  des  Rechtes
(ohne  Zweifel  durch  diese  Documente,  welche  vorgebracht  wurden)
auf  diese  Länder  errungen  habe,  die  er  >,simpliciter  et  precise''  abtrat, ­
  wohl  nur  weil  er  nicht  im  Stande  war,  diesen  Schein  des
Rechtes  mit  bewaffneter  Macht  zu  behaupten,  weil  vermuthlich  sein
Muth  moralisch  gebrochen  war  durch  das  Bewusstsein  seines  Unrechtes ­
  und  weil  die  Stimmung  des  Volkes  gegen  ihn  war.
Diese  von  König  Ottokar  II.  vorgebrachten  Documente  ruhten
m  dem  Archive  der  Landesfürsten  (zu  Klosterneuburg?  wahrschein-Sitzb.
  (I.  phil.-hist.  CI.  IX.  Bd.  IV.  Hft.

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