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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  Chmel.

Wie  könnte  man  glauben,  dass  alle  babenbergischen  Sprösslinge ­
  ausgeschlossen  bleiben  (bis  auf  eine  ältere  Tochter)  und  ein
ganz  Fremder  als  Erbe  erklärt  werden  dürfe.
Wahrhaftig  eine  solche  Bestimmung,  wenn  sie  im  Sinne
Lambacher’s  und  Rauch’s  und  des  Leipziger  Kritikers  aufgefasst
werden  müsste,  wäre  die  grösste  Absurdität!
Und  warum  soll  nur  eine  filia  senior  erben  dürfen?  Warum
nicht  allen  Töchtern  das  Erbrecht  zuspreehen,  wie  das  minus  ausdrückt, ­
  welches  demFabricator  des  majus  vorlag?
Es  muss  in  dieser  Fassung  des  Artikels  ohne  Zweifel  eine
geheime  Absicht  verborgen  sein,  und  der  Nachdruck  liegt  olfenbar
nicht  auf  dem  Worte  filia  sondern  auf  dem  Worte  senior.
Das  Erbrecht  wurde  auf  eine  filici  senior  beschränkt.
Wozu  diese  Beschränkung?  Wäre  die  Urkunde  echt,  so  würde
bei  so  exorbitanten  Rechten  das  Erbrecht  sämmtlieber  babenbergischer
  Sprösslinge  gewahrt  worden  sein,  ehe  die  Länder  in  fremde
Hände  zu  geben  wären;  wie  absurd  ist  der  Gedanke,  die  Gnade  solle
zum  Nachtheile  mehrerer  Familienglieder  dienen!
Wäre  die  Urkunde  von  Herzog  Rudolf  IV.  oder  irgend  einem
andern  (als  K.  Ottokar)  unterschoben,  so  wäre  eine  solche  B  e  s  c  hr  ä  nkung
  noch  unbegreiflicher,  ganz  gegen  das  Familieninteresse.  Anders
ist  es  aber,  wenn  die  Unterschiebung  dieses  majus  auf  die  von  mir
angegebene  Zeit  (1274)  gesetzt  wird,
König  Ottokar  wollte  durch  diese  Urkunde  sein  ausschliessliches ­
  Recht  auf  die  österreichischen  Lande,  welches  er  von
seiner  ersten  Gemahlinn  der  babenbergischen  Princessinn  durch
Schenkung  erhalten  zu  haben  vor  gab  (in  seiner  Unterredung  mit
dem  Abgesandten  König  Rudolfs,  dem  Burggrafen  von  Nürnberg)
begründen.
Zu  diesem  Ende  musste  der  Ausdruck  dieser  Urkunde  so
lauten,  wie  ihn  der  Notar  abgefasst  hat.
Nicht  eine  Collateralen-  sondern  eine  Des  cendentenerbfolge
  musste  hervorgehoben  werden,  nur  die  letztere  war  die
damals  gültige  -—  der  Notar  musste  also  das  Erbrecht  nicht  einer
soror  sondern  einer  filia  zuschreiben.  Der  Ausdruck  senior
soror  wäre  ganz  und  gar  auffallend,  und  gegen  alle  usus
feudorum  gewesen,  die  Absichtlichkeit  überdies  wäre  zu  grell
hervorgetreten.
            
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