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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Über  ilen  Ursprung  des  Privilegium  Fridericianum  majus.

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„Rudolpho  in  feudum  eoncederet.  Nunc  primum  ex  genuino  suo,  pla-„nissimoque
  prineipio  deducta”  (Lipsiae  1734.  4.—p.  72)  und  dann
später  (1773)  in  seinem  schätzbaren  Werke:  Österreichisches  Interregnum ­
  etc.  S.  13—13  aufgestellt  hat.
Ihm  folgte  dann  der  österreichische  Geschichtschreiber  Adrian
Rauch  im  dritten  Bande  seiner  Geschichte  (deren  erster  Band  und
ein  Theil  des  zweiten  (bis  S.  149)  bekanntlich  von  dem  berühmten
Publicisten  Schrotter  bearbeitet  worden)  S.  111—113.
Lambacher  wie  Rauch  wurden  zu  dieser  absonderlichen
Behauptung,  „dass  Margaret  von  demErbrechte  ausgeschlossen
sei”  gebracht,  weil  sie  das  Privilegium  majus  für  echt  hielten,  und
doch  den  Rechtstitel  König  Rudolfs  und  des  römisch-deutschen
Reiches,  auf  die  von  König  Ottokar  II.  usurpirten  Länder  Österreich,
Steie  rmark,  Krain  nicht  1  ä  u  g  n  e  n  konnten.  Wäre  die  Urkunde
(majus)  echt,  so  ist  der  Rechtstitel  mehr  als  zweifelhaft.  Sie  fanden
sich  in  einem  Dilemma,  aus  dem  sie  nur  den  Ausweg  dadurch  fanden,
dass  sie  behaupteten,  der  Satz  von  dem  Erbrechte  der  filia  senior
leide  keine  Anwendung  auf  Margaret!  —  Eine  Behauptung  welche
dem  ärgsten  englischen  Rabulisten,  der  sich  an  Worte  klammert,
seihst  wenn  der  Sinn  das  Gegentheil  sagt,  alle  Ehre  machen
würde.
Wie.?  Margaret  wäre  keine  filia  senior?  Margaret  hatte  nach
dem  berufenen  Satze  dieses  majus  bei  ihrer  Geburt  das  eventuelle
Erbrecht,  als  eine  filia  senior,  sie  behielt  dasselbe  für  alle
Zeit,  niemand  konnte  ihr  es  nehmen.  Wäre  ihr  Bruder  Friedrich  der
Streitbare  vor  seinem  Vater  gestorben,  wie  seine  Brüder  Leopold
(der  älteste  Sohn  Leopold’s  VII.)  und  Heinrich,  so  wäre  sie  und  nur
sie  nach  dem  Wortlaute  als  filia  senior  ihrem  Vater  unmittelbar
nachgefolgt.
Als  ihr  Bruder  Friedrich  der  Streitbare  1246  kinderlos  starb,
trat  ihr  Erbrecht,  welches  nicht  verloren  gegangen  war,  sondern ­
  dessen  Ausübung  nur  suspendirt  gewesen,  in  volle  Wirksamkeit. ­

Das  majus  gibt  dem  Herzoge  von  Österreich.im  Abgänge  erbfähiger ­
  Kinder  sogar  das  Recht  seine  Länder  wem  immerzu
schenken  und  zu  vermachen,  und  es  sollte  dieses  „exorbitante”  Recht
nicht  etwa  zum  Nachtheile  der  eigenen  Familie  gereichen,  sondern
es  war  ein  Vorth  eil  mehr  !
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