Über ilen Ursprung des Privilegium Fridericianum majus.
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„Rudolpho in feudum eoncederet. Nunc primum ex genuino suo, pla-„nissimoque
prineipio deducta” (Lipsiae 1734. 4.—p. 72) und dann
später (1773) in seinem schätzbaren Werke: Österreichisches Interregnum
etc. S. 13—13 aufgestellt hat.
Ihm folgte dann der österreichische Geschichtschreiber Adrian
Rauch im dritten Bande seiner Geschichte (deren erster Band und
ein Theil des zweiten (bis S. 149) bekanntlich von dem berühmten
Publicisten Schrotter bearbeitet worden) S. 111—113.
Lambacher wie Rauch wurden zu dieser absonderlichen
Behauptung, „dass Margaret von demErbrechte ausgeschlossen
sei” gebracht, weil sie das Privilegium majus für echt hielten, und
doch den Rechtstitel König Rudolfs und des römisch-deutschen
Reiches, auf die von König Ottokar II. usurpirten Länder Österreich,
Steie rmark, Krain nicht 1 ä u g n e n konnten. Wäre die Urkunde
(majus) echt, so ist der Rechtstitel mehr als zweifelhaft. Sie fanden
sich in einem Dilemma, aus dem sie nur den Ausweg dadurch fanden,
dass sie behaupteten, der Satz von dem Erbrechte der filia senior
leide keine Anwendung auf Margaret! — Eine Behauptung welche
dem ärgsten englischen Rabulisten, der sich an Worte klammert,
seihst wenn der Sinn das Gegentheil sagt, alle Ehre machen
würde.
Wie.? Margaret wäre keine filia senior? Margaret hatte nach
dem berufenen Satze dieses majus bei ihrer Geburt das eventuelle
Erbrecht, als eine filia senior, sie behielt dasselbe für alle
Zeit, niemand konnte ihr es nehmen. Wäre ihr Bruder Friedrich der
Streitbare vor seinem Vater gestorben, wie seine Brüder Leopold
(der älteste Sohn Leopold’s VII.) und Heinrich, so wäre sie und nur
sie nach dem Wortlaute als filia senior ihrem Vater unmittelbar
nachgefolgt.
Als ihr Bruder Friedrich der Streitbare 1246 kinderlos starb,
trat ihr Erbrecht, welches nicht verloren gegangen war, sondern
dessen Ausübung nur suspendirt gewesen, in volle Wirksamkeit.
Das majus gibt dem Herzoge von Österreich.im Abgänge erbfähiger
Kinder sogar das Recht seine Länder wem immerzu
schenken und zu vermachen, und es sollte dieses „exorbitante” Recht
nicht etwa zum Nachtheile der eigenen Familie gereichen, sondern
es war ein Vorth eil mehr !
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