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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Joseph  C  hm  el.

„konnte,  und  der  in  usibus  feudorum.  gewiss  nicht  unbewanderte
„italienische  Notar  hätte  den  casus  in  terminis,  dass  senior  soror
„etwas  ganz  anderes  sei,  als  senior  filia,  wohl  besser  als  Chmel
„unterscheiden,  und  verstehen  können,  dass  nicht  der  Vater,  sondern
„ein  Bruder  beerbt  werden  sollte.  Was  Chmel  weiter  anführt,  dass
„einzelne  Sätze  des  Privilegium  majus  auf  die  damalige  Lage  König
„Ottokar’s  dem  Reiche  gegenüber  berechnet  erscheinen,  hat  an  sich
„wenig  Gewicht  und  in  keinem  Fall  selbstständigen  Werth.  Ottokar
„konnte  kein  Privileg  Österreichs  dem  Reichstage  gegenüber  geltend
„machen,  wenn  er  nicht  von  Margaret  her  zu  Recht  Herzog  von
„Österreich  war.  Ja  wie  thöricht  hat  er  es  doch  mit  dieser  Fälschung
„angefangen,  dass  er  alle  jene  exorbitanten  Vorrechte  nicht  für  sein
„unbestritten  eigenes  Land  Böhmen,  das  auch  wie  Österreich  kaiserliche ­
  Urkunden  besass,  sondern  für  das  ihm  gerade  streitig  gemachte
„für  sein  unsicherstes  Besitzthum  behaupten  wollte!  So  ist  Chmel’s
„Ansicht  in  sich  selbst  widerlegt,  und  besteht  Böhmer’s  von  Watten-„bach
  fest  begründetes  Urtheil  in  seinem  ausschliessenden  Rechte,
„  Wattenbacli’s  Verdienst  wird  in  unserer  Rechtsgeschichte  anerkannt
„bleiben,  weil  in  der  That  der  Inhalt  des  Privilegium  majus  nur  in
„den  staatsrechtlichen  Verhältnissen  Deutschlands  zur  ZeitKarl’s  IV.
„seine  Stätte  und  Erklärung  findet.”
Diesen  Einwurf  hatte  ich  von  dieser  Seite  nicht  erwartet!
„Das  majus,  welches  die  senior  filia  zur  Erbschaft  ruft,”  sei
„auf  Margaret  gar  nicht  anwendbar”,  •  weil  nur  die  Tochter  des
letzten  Herzogs,  nicht  aber  die  Schwester  erben  könne;  der
Notar  hätte  also  schreiben  müssen;  „senior  soror  '  wenn  die
Urkunde  für  Margarets  Recht  Geltung  haben  sollte!
Das  ist  ein  Sophisma,  welches  nicht  der  Leipziger  Referent
erfunden  hat,  1 )  sondern  das  bereits  vor  hundert  Jahren  der  Österreicher ­
  La  mb  a  eher  in  seiner  Abhandlung:  „Demonstratio  Juris
„seu  Tituli  (juo  Imp.  Rudolphus  Habspurgicus  usus  est,  cum  evectus
„ad  culmeu  Imperii  ditiones  austriaeas  ab  Ottocaro  rege  Bohemiae.
„eai'um  tum  possessore,  imperio  vindicaret,  easque  inde  in  comitns
„Augustae  Vindelieorum  celebratis  anno  1282  -filiis  suis  Alberto  et

1 )  Ich  glaube,  derselbe  sei  übrigens  auf  diesen  Einwurf  von  Wien  aus  aufmeiKsam
  gemacht  worden,  schwerlich  hatte  man  in  Leipzig  (eigentlich  Berlin)
von  diesem  specilisch-  österreichischen  Einwande  Kenntniss.
            
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