Zur Geschichte der Feudalverfassung unter der K. Maria Theresia. 481
daraus erfolgten Verminderung der Frohndienste, und anderer dahin
einschlagenden Schuldigkeiten wird eine eigene Urbarialhofcommission
aufgestellt, welche die dermal bestehenden Urbarialsclmldigkeiten
auf jeder Herrschaft und jedem Gute einzusehen und zu untersuchen
und zufolge der ertheilten Instruction entweder zu bestätigen
oder abzuändern, in einem und dem andern Falle aber für
jede Grundobrigkeit und Gemeinde neue Urbarien zu errichten,
auszufertigen und hinauszugeben hat.”
Man sieht aus diesem Texte,.dass die Abgeordneten der Urbarialhofcommission
in allen Provinzen das, was ihnen an herrschaftlichen
Forderungen übermässig oder streitig schien, aus eigener
Macht verändern konnten, die Commissionen machten auch wirklich
von dieser Gewalt einen sehr freien Gebrauch, übrigens aber hatte
wenn einmal die angeordneten Urbarien vollendet waren, die Regierung
verlässliche Verzeichnisse über das, was die Herrschaft
an Feudalabgaben und Leistungen bei jeder Ansässigkeit
fordern konnte, und sie war demnach im Stande zu beurtheilen, was
noch alles erforderlich sei, um das Landvolk den Herrschaften gegenüber
auf angemessene Leistungen zu bringen.
Das was man bald anfangs aus den eingeleiteten Erhebungen sah,
rieth eine weite re Erleichterung des Lan d v olkes. Für diese
schlug man mehrere Wege ein. Einer derselben war der Weg der
Reluitionen. Man wünschte nämlich, dass der einzelne Bauerngrund
gegen die Entrichtung eines angemessenen Capitals oder die
Übernahme einer Geldrente von jeder Art von Leistungen gegen
die Herrschaft frei werde. Die Organe der Regierung empfahlen dem
Adel diese Reluitionen, weil sie den Ertrag der herrschaftlichen Gefälle
z. R. des Bierschankes und der Branntweinbrennerei vermehren
und die Administrationskosten der Herrschaft vermindern würden. Dort
wo die Regierung eine Art imperativen Einflusses ausüben zu können
erachtete, wie z. B. bei den landesfürstlichen Städten, den Domainen
und den geistlichen Gütern, wurde dieser Einfluss oft ausgeübt.
Andere Herrschaftsbesitzer ahmten diese Massregel nach. Bezogen
auf die Masse der Herrschaften waren aber doch diese Reluitionen
(1772 — 1790) gering. Für den nämlichen Zweck wurden auch oft
Maierhöfe gegen einen Erbzins in kleine Parcellen zerstiiekt.
In einer Verordnung vom 7. September 1774 wurde nebst
der Anordnung von Urbarialcommissionen in jeder Pro-