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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Feudalverfassung  unter  der  K.  Maria  Theresia.  481
daraus  erfolgten  Verminderung  der  Frohndienste,  und  anderer  dahin
einschlagenden  Schuldigkeiten  wird  eine  eigene  Urbarialhofcommission
aufgestellt,  welche  die  dermal  bestehenden  Urbarialsclmldigkeiten
auf  jeder  Herrschaft  und  jedem  Gute  einzusehen  und  zu  untersuchen
und  zufolge  der  ertheilten  Instruction  entweder  zu  bestätigen ­
  oder  abzuändern,  in  einem  und  dem  andern  Falle  aber  für
jede  Grundobrigkeit  und  Gemeinde  neue  Urbarien  zu  errichten,
auszufertigen  und  hinauszugeben  hat.”
Man  sieht  aus  diesem  Texte,.dass  die  Abgeordneten  der  Urbarialhofcommission ­
  in  allen  Provinzen  das,  was  ihnen  an  herrschaftlichen ­
  Forderungen  übermässig  oder  streitig  schien,  aus  eigener
Macht  verändern  konnten,  die  Commissionen  machten  auch  wirklich
von  dieser  Gewalt  einen  sehr  freien  Gebrauch,  übrigens  aber  hatte
wenn  einmal  die  angeordneten  Urbarien  vollendet  waren,  die  Regierung ­
  verlässliche  Verzeichnisse  über  das,  was  die  Herrschaft ­
  an  Feudalabgaben  und  Leistungen  bei  jeder  Ansässigkeit
fordern  konnte,  und  sie  war  demnach  im  Stande  zu  beurtheilen,  was
noch  alles  erforderlich  sei,  um  das  Landvolk  den  Herrschaften  gegenüber ­
  auf  angemessene  Leistungen  zu  bringen.
Das  was  man  bald  anfangs  aus  den  eingeleiteten  Erhebungen  sah,
rieth  eine  weite  re  Erleichterung  des  Lan  d  v  olkes.  Für  diese
schlug  man  mehrere  Wege  ein.  Einer  derselben  war  der  Weg  der
Reluitionen.  Man  wünschte  nämlich,  dass  der  einzelne  Bauerngrund ­
  gegen  die  Entrichtung  eines  angemessenen  Capitals  oder  die
Übernahme  einer  Geldrente  von  jeder  Art  von  Leistungen  gegen
die  Herrschaft  frei  werde.  Die  Organe  der  Regierung  empfahlen  dem
Adel  diese  Reluitionen,  weil  sie  den  Ertrag  der  herrschaftlichen  Gefälle ­
  z.  R.  des  Bierschankes  und  der  Branntweinbrennerei  vermehren
und  die  Administrationskosten  der  Herrschaft  vermindern  würden.  Dort
wo  die  Regierung  eine  Art  imperativen  Einflusses  ausüben  zu  können
erachtete,  wie  z.  B.  bei  den  landesfürstlichen  Städten,  den  Domainen ­
  und  den  geistlichen  Gütern,  wurde  dieser  Einfluss  oft  ausgeübt.
Andere  Herrschaftsbesitzer  ahmten  diese  Massregel  nach.  Bezogen
auf  die  Masse  der  Herrschaften  waren  aber  doch  diese  Reluitionen
(1772  —  1790)  gering.  Für  den  nämlichen  Zweck  wurden  auch  oft
Maierhöfe  gegen  einen  Erbzins  in  kleine  Parcellen  zerstiiekt.
In  einer  Verordnung  vom  7.  September  1774  wurde  nebst
der  Anordnung  von  Urbarialcommissionen  in  jeder  Pro-
            
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