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Ignaz B ei(lt el.
den die Kreishauptleute aus den Reihen der Landstände genommen,
wohl aber immer Eiferer für alle Neuerungen für diese Posten
gewählt. Die Kreisämter erwarben sich bald das Zutrauen der
Bauern.
Nach und nach erfolgten manche kleine Einschränkungen der
herrschaftlichen Gewalt, vorzüglich durch die mittelst des Gesetzes
vom 7. Juni 17S4 angeordnete Aufnahme von Protokollen
bei allen wichtigeren Angelegenheiten; und mit dem Gesetze vom
22. December 1769 wurde auch das Recht der Herrschaften, gegen
ihre Bauern bei gewissen Übertretungen die Zuchthausstrafe zu
verhängen, dadurch, dass zur Vollziehung der Strafe die kreisämtliche
Bestätigung für nothwendig erklärt wurde, wesentlich
eingeschränkt.
Noch viel weiter griff das Patent vom 6. Februar 1776 für
Böhmen, dem ähnliche Patente in Mähren, Krain und einigen andern
Provinzen zur Seite gingen, in alle Verhältnisse des Landvolkes ein.
Durch dieses Gesetz wurde es jedem herrschaftlichen Unterthane
freigestellt „die grundbücherliche Einkaufung seiner dermal
de quanto et qüali schon rectificirten und in dem Steuerkataster
radizirten Gründe bei seiner Obrigkeit (Herrschaft) anzuverlangen,
welche ihm hiezu mit den leidlichsten und allgemächlisten Fristzahlungen
unter den im Kataster ausgewiesenen Grundzinsen behilflich
sein wird.” Die Contracte hierüber mussten dem Kreisamte, welches
gegen Überbürdung der Bauern zu wachen hatte, zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Durch diese wichtige Verordnung, welche zeigt, in welchem
Grade schon das landesherrliche Ansehen gegen den Adel befestiget
war, wurden die Bauern, in so ferne sie damals noch nicht das
unbedingte nutzbare Eigenthum ihrer Gründe gehabt, erbliche
nutzbare Eigentlnimer. Sie machten gewöhnlich ohne Zeitverlust
Gebrauch von dieser Begünstigung, dochgabes noch um 1800
einzelne „nicht eingekaufte” Bauerngründe.
Im Jahre 1771 wurde durch das Hofdecret vom 4. October eine
sogenannte Urbarialhofcommission errichtet. In dem darüber
erlassenen Patente vom 4. October heisst es: „Zur standhaften Behebung
der von voriger Zeit her zwischen den Grundobrigkeiten und
ihren Unterthanen über die Roboten und andere dahin einschlagende
Schuldigkeiten obwaltenden Streitigkeiten, dann der an einigen Orten