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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

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Ignaz  B  ei(lt  el.

den  die  Kreishauptleute  aus  den  Reihen  der  Landstände  genommen,
wohl  aber  immer  Eiferer  für  alle  Neuerungen  für  diese  Posten
gewählt.  Die  Kreisämter  erwarben  sich  bald  das  Zutrauen  der
Bauern.
Nach  und  nach  erfolgten  manche  kleine  Einschränkungen  der
herrschaftlichen  Gewalt,  vorzüglich  durch  die  mittelst  des  Gesetzes
vom  7.  Juni  17S4  angeordnete  Aufnahme  von  Protokollen
bei  allen  wichtigeren  Angelegenheiten;  und  mit  dem  Gesetze  vom
22.  December  1769  wurde  auch  das  Recht  der  Herrschaften,  gegen
ihre  Bauern  bei  gewissen  Übertretungen  die  Zuchthausstrafe  zu
verhängen,  dadurch,  dass  zur  Vollziehung  der  Strafe  die  kreisämtliche
  Bestätigung  für  nothwendig  erklärt  wurde,  wesentlich
eingeschränkt.
Noch  viel  weiter  griff  das  Patent  vom  6.  Februar  1776  für
Böhmen,  dem  ähnliche  Patente  in  Mähren,  Krain  und  einigen  andern
Provinzen  zur  Seite  gingen,  in  alle  Verhältnisse  des  Landvolkes  ein.
Durch  dieses  Gesetz  wurde  es  jedem  herrschaftlichen  Unterthane
freigestellt  „die  grundbücherliche  Einkaufung  seiner  dermal
de  quanto  et  qüali  schon  rectificirten  und  in  dem  Steuerkataster
radizirten  Gründe  bei  seiner  Obrigkeit  (Herrschaft)  anzuverlangen,
welche  ihm  hiezu  mit  den  leidlichsten  und  allgemächlisten  Fristzahlungen ­
  unter  den  im  Kataster  ausgewiesenen  Grundzinsen  behilflich
sein  wird.”  Die  Contracte  hierüber  mussten  dem  Kreisamte,  welches
gegen  Überbürdung  der  Bauern  zu  wachen  hatte,  zur  Genehmigung
vorgelegt  werden.
Durch  diese  wichtige  Verordnung,  welche  zeigt,  in  welchem
Grade  schon  das  landesherrliche  Ansehen  gegen  den  Adel  befestiget
war,  wurden  die  Bauern,  in  so  ferne  sie  damals  noch  nicht  das
unbedingte  nutzbare  Eigenthum  ihrer  Gründe  gehabt,  erbliche
nutzbare  Eigentlnimer.  Sie  machten  gewöhnlich  ohne  Zeitverlust ­
  Gebrauch  von  dieser  Begünstigung,  dochgabes  noch  um  1800
einzelne  „nicht  eingekaufte”  Bauerngründe.
Im  Jahre  1771  wurde  durch  das  Hofdecret  vom  4.  October  eine
sogenannte  Urbarialhofcommission  errichtet.  In  dem  darüber
erlassenen  Patente  vom  4.  October  heisst  es:  „Zur  standhaften  Behebung ­
  der  von  voriger  Zeit  her  zwischen  den  Grundobrigkeiten  und
ihren  Unterthanen  über  die  Roboten  und  andere  dahin  einschlagende
Schuldigkeiten  obwaltenden  Streitigkeiten,  dann  der  an  einigen  Orten
            
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