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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Feudalverfassung  unter  der  K.  Maria  Theresia.  479
gegen  ehemals  so  sehr  veränderten  Verhältnisse  der  Herrsehaftsbesitzer
  von  den  Landleuten  weniger  und  der  Staat  mehr  erhielt,  so
schien  darin  gegen  die  Herrschaftsbesitzer  kein  Unrecht  zu  liegen.
Die  grosse  Frage  war  aber,  auf  welchen  Wegen  man  diese
grossen  Reformen  am  leichtesten  bewirken  könne,  und  man  muss
anerkennen,  dass  die  österreichische  Regierung  in  dieser  Rücksicht
mit  grosser  Klugheit  zu  Werke  ging.
Die  erste  Aufgabe  war  die  Grundsteuer,  welche  vor  1743
unter  die  verschiedenen  Provinzen  und  die  einzelnen  Grundbesitzer
oft  sehr  ungleich  vertheilt  gewesen  war,  auf  ein  festes  billiges  Verhältniss
  zu  bringen.  Zu  diesem  Ende  geschah  mit  sorgfältiger
Benützung  der  älteren  Daten  und  der  Aufsuchung  vieler  neuen
die  Rectifieation  des  Katasters  (1748),  wodurch  der  sogenannte
Theresianische  Kataster  entstand,  welcher,  wenn  man  die  kurze
Periode  vom  1.  November  1789  bis  1.  Juli  1790  ausnimmt,  bis
zum  Jahre  1819  und  zum  Theil  auch  noch  später  der  Einhebung  der
Grundsteuer  zur  Grundlage  diente.
Unter  die  Operationen,  welche  der  Abfassung  des  Theresianischen ­
  Katasters  vorausgingen,  gehörte  die  Aufzeichnung  und  die
Schätzung  der  steuerbaren  Grundstücke.  Man  schlug  diese  in  einem
auch  für  die  damaligen  Geldverhältnisse  niedrigen  Geldpreise  an,
welcher  verzeichnet  und  der  rectificatorische  Anschlag  genannt
wurde.  Es  wurde  bald  Grundsatz,  dass  zur  Vermeidung  von  Beirrungen ­
  des  Katasters  nicht  Bauerngründe  wieder  zu  herrschaftlichen
Grundstücken  gemacht  werden  durften,  und  als  im  Jahre  17S1  durch
das  Hofdecret  vom  19.  Februar  die  Steuerfreiheit  des  herrschaftlichen ­
  Grundbesitzes  aufhörte,  behielt  dieser  Grundsatz  doch  noch
seine  Wichtigkeit,  weil  die  herrschaftlichen  Grundstücke  bis  gegen
das  Ende  der  Regierung  Joseph’s  II.  niedriger  als  die  Bauerngründe
besteuert  waren.
Eine  andere  wichtige  Massregel  der  Regierung  in  der  Periode
von  1747  bis  17S6  war,  die  in  Böhmen  und  Mähren  seit  Jahrhunderten ­
  bekannten  Kr  eis  äinter  auch  dort  einzuführen,  wo  dieses
Institut  bis  dahin  der  Sache  oder  dem  Namen  nach  unbekannt  gewesen ­
  war.  Vermög  ihrer  Instruction  waren  die  Kreisämter  angewiesen,
auf  die  Einführung  aller  Regierungsanstalten  in  ihrem  Kreise  zu
wachen  und  vorzüglich  den  Unterthanen  gegen  ihre  Herrschaften,
wenn  Bedrückungsfälle  vorkämen,  Hilfe  zu  leisten.  Nicht  immer  wur-
            
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