Zur Geschichte der Feudalverfassung unter der K. Maria Theresia. 479
gegen ehemals so sehr veränderten Verhältnisse der Herrsehaftsbesitzer
von den Landleuten weniger und der Staat mehr erhielt, so
schien darin gegen die Herrschaftsbesitzer kein Unrecht zu liegen.
Die grosse Frage war aber, auf welchen Wegen man diese
grossen Reformen am leichtesten bewirken könne, und man muss
anerkennen, dass die österreichische Regierung in dieser Rücksicht
mit grosser Klugheit zu Werke ging.
Die erste Aufgabe war die Grundsteuer, welche vor 1743
unter die verschiedenen Provinzen und die einzelnen Grundbesitzer
oft sehr ungleich vertheilt gewesen war, auf ein festes billiges Verhältniss
zu bringen. Zu diesem Ende geschah mit sorgfältiger
Benützung der älteren Daten und der Aufsuchung vieler neuen
die Rectifieation des Katasters (1748), wodurch der sogenannte
Theresianische Kataster entstand, welcher, wenn man die kurze
Periode vom 1. November 1789 bis 1. Juli 1790 ausnimmt, bis
zum Jahre 1819 und zum Theil auch noch später der Einhebung der
Grundsteuer zur Grundlage diente.
Unter die Operationen, welche der Abfassung des Theresianischen
Katasters vorausgingen, gehörte die Aufzeichnung und die
Schätzung der steuerbaren Grundstücke. Man schlug diese in einem
auch für die damaligen Geldverhältnisse niedrigen Geldpreise an,
welcher verzeichnet und der rectificatorische Anschlag genannt
wurde. Es wurde bald Grundsatz, dass zur Vermeidung von Beirrungen
des Katasters nicht Bauerngründe wieder zu herrschaftlichen
Grundstücken gemacht werden durften, und als im Jahre 17S1 durch
das Hofdecret vom 19. Februar die Steuerfreiheit des herrschaftlichen
Grundbesitzes aufhörte, behielt dieser Grundsatz doch noch
seine Wichtigkeit, weil die herrschaftlichen Grundstücke bis gegen
das Ende der Regierung Joseph’s II. niedriger als die Bauerngründe
besteuert waren.
Eine andere wichtige Massregel der Regierung in der Periode
von 1747 bis 17S6 war, die in Böhmen und Mähren seit Jahrhunderten
bekannten Kr eis äinter auch dort einzuführen, wo dieses
Institut bis dahin der Sache oder dem Namen nach unbekannt gewesen
war. Vermög ihrer Instruction waren die Kreisämter angewiesen,
auf die Einführung aller Regierungsanstalten in ihrem Kreise zu
wachen und vorzüglich den Unterthanen gegen ihre Herrschaften,
wenn Bedrückungsfälle vorkämen, Hilfe zu leisten. Nicht immer wur-