Zur Geschichte der Feudalverfassung unter der K. Maria Theresia. 477
4. Der Bauer war in der Regel zu Frohnen (Roboten) zu Gunsten
der Herrschaft verpflichtet. Diese waren entweder bestimmt oder
unbestimmt, in welchem letztem Falle auch die ganze Woche hindurch
die Dienste des Bauers von der Herrschaft in Anspruch genommen
werden konnten. Aber auch wenn die Frohnen bestimmt
waren, dauerten sie selten weniger als drei Tage in der Woche,
wurden bald mit Ross- bald mit sogenannter Fussrobot geleistet
und bestanden meistens in den Diensten bei der herrschaftlichen
Feldwirthschaft, dem Holzfällen, den Diensten auf Jagden, den
Botengängen u. s. w. wofür aber zuweilen kleine Vergütungen
erfolgten.
5. Auch auf Abgaben der Bauern hatte die Herrschaft ein Recht.
Sie bestanden in Eiern , Hühnern, Garngespinnst, oft auch in einem
Tlieil von Feldfrüchten, Veränderungsgebühren u. s. w.
6. In mehreren Provinzen z. B. Mähren, Böhmen, Krain herrschte
die Leibeigenschaft und in Ungern und Siebenbürgen bestand das
Jobagionat, welche auch eine Art von Leibeigenschaft war. Zufolge
dieser Leibeigenschaft waren die Bauern oft hörig, für welches
Verbältniss es aber eine Menge von Modificationen gab. Mehrere
dieser Modificationen brachten es mit sich," dass der Bauer von dem
Herrschaftsbezirke nicht wegziehen und ohne Zustimmung der Herrschaft
weder heiraten, noch seine Söhne auf ein Handwerk geben
oder überhaupt einem andern Stande widmen konnte. In der Natur
dieses Verhältnisses lag es auch, dass die Herrschaft jene Bauernbursche,
welche zum Militär gegeben werden sollten , bestimmte, und
dass sie mehrere gegen die herrschaftlichen Rechte laufenden Übertretungen
der Bauern aus eigenem Rechte mit der Zuchthausstrafe
ahnden konnte.
Obgleich nun aus dieser Stellung der Bauern folgte, dass der
Landmann wenig mehr als seinen Unterhalt hatte, und in dieser
Lage es ganz natürlich war, dass er meistens von der Herrschaft
das nothwendige Bauholz unentgeltlich, und das Brennholz wo nicht
unentgeltlich doch äusserst wohlfeil erhielt, zugleich aber nach
Kriegsschäden oder Elementarunglücksfällen von der Herrschaft mit
Saamengetreide und einigem Zugvieh unterstützt werden musste, so
war doch so viel gewiss, der Landmann konnte nur geringe landesherrliche
Kontributionen bestreiten, und fast niemals etwas Beträchtliches
an Vermögen ersparen, auch waren gewöhnlich, da nur ein