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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 9. Band, (Jahrgang 1852)

Zur  Geschichte  der  Feudalverfassung  unter  der  K.  Maria  Theresia.  477

4.  Der  Bauer  war  in  der  Regel  zu  Frohnen  (Roboten)  zu  Gunsten
der  Herrschaft  verpflichtet.  Diese  waren  entweder  bestimmt  oder
unbestimmt,  in  welchem  letztem  Falle  auch  die  ganze  Woche  hindurch ­
  die  Dienste  des  Bauers  von  der  Herrschaft  in  Anspruch  genommen ­
  werden  konnten.  Aber  auch  wenn  die  Frohnen  bestimmt
waren,  dauerten  sie  selten  weniger  als  drei  Tage  in  der  Woche,
wurden  bald  mit  Ross-  bald  mit  sogenannter  Fussrobot  geleistet
und  bestanden  meistens  in  den  Diensten  bei  der  herrschaftlichen
Feldwirthschaft,  dem  Holzfällen,  den  Diensten  auf  Jagden,  den
Botengängen  u.  s.  w.  wofür  aber  zuweilen  kleine  Vergütungen
erfolgten.
5.  Auch  auf  Abgaben  der  Bauern  hatte  die  Herrschaft  ein  Recht.
Sie  bestanden  in  Eiern  ,  Hühnern,  Garngespinnst,  oft  auch  in  einem
Tlieil  von  Feldfrüchten,  Veränderungsgebühren  u.  s.  w.
6.  In  mehreren  Provinzen  z.  B.  Mähren,  Böhmen,  Krain  herrschte
die  Leibeigenschaft  und  in  Ungern  und  Siebenbürgen  bestand  das
Jobagionat,  welche  auch  eine  Art  von  Leibeigenschaft  war.  Zufolge
dieser  Leibeigenschaft  waren  die  Bauern  oft  hörig,  für  welches
Verbältniss  es  aber  eine  Menge  von  Modificationen  gab.  Mehrere
dieser  Modificationen  brachten  es  mit  sich,"  dass  der  Bauer  von  dem
Herrschaftsbezirke  nicht  wegziehen  und  ohne  Zustimmung  der  Herrschaft ­
  weder  heiraten,  noch  seine  Söhne  auf  ein  Handwerk  geben
oder  überhaupt  einem  andern  Stande  widmen  konnte.  In  der  Natur
dieses  Verhältnisses  lag  es  auch,  dass  die  Herrschaft  jene  Bauernbursche,
  welche  zum  Militär  gegeben  werden  sollten  ,  bestimmte,  und
dass  sie  mehrere  gegen  die  herrschaftlichen  Rechte  laufenden  Übertretungen ­
  der  Bauern  aus  eigenem  Rechte  mit  der  Zuchthausstrafe ­
  ahnden  konnte.
Obgleich  nun  aus  dieser  Stellung  der  Bauern  folgte,  dass  der
Landmann  wenig  mehr  als  seinen  Unterhalt  hatte,  und  in  dieser
Lage  es  ganz  natürlich  war,  dass  er  meistens  von  der  Herrschaft
das  nothwendige  Bauholz  unentgeltlich,  und  das  Brennholz  wo  nicht
unentgeltlich  doch  äusserst  wohlfeil  erhielt,  zugleich  aber  nach
Kriegsschäden  oder  Elementarunglücksfällen  von  der  Herrschaft  mit
Saamengetreide  und  einigem  Zugvieh  unterstützt  werden  musste,  so
war  doch  so  viel  gewiss,  der  Landmann  konnte  nur  geringe  landesherrliche ­
  Kontributionen  bestreiten,  und  fast  niemals  etwas  Beträchtliches ­
  an  Vermögen  ersparen,  auch  waren  gewöhnlich,  da  nur  ein
            
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